Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 05_2023-05-25-GR-Protokoll_geschwaerzt.pdf
- S.262
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Frage 11:
Wie hoch waren die Einnahmen der Stadt aufgrund nicht rechtskonform geparkter
KFZ in Ladezonen in den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022?
Antwort:
Aufgrund der Vielzahl an Anzeigen (150.000 – 200.000 pro Jahr), der Komplexität der städtischen Strafprogramme sowie der begrenzten Ressourcen an
MitarbeiterInnen ist eine detaillierte Beantwortung leider nicht möglich.
Die Vorschreibung der Kosten für Fahrzeugentfernungen erfolgt unabhängig
von einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren. Die Abschleppkosten sind
tarifmäßig festgelegt und erhält diese zur Gänze das Abschleppunternehmen.
Die Stadt Innsbruck lukriert hier keine Einnahmen.
Frage 12:
Welche gesetzlichen Voraussetzungen bedarf es, damit die Stadt Innsbruck eine
Ladezone als solche verordnen bzw. ausweisen kann?
Antwort:
§ 43 Abs. 1 lit. c Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lautet:
Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen
innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung wenn ein erhebliches wirtschaftliches Interesse von einem oder von mehreren umliegenden
Unternehmungen vorliegt, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit
und Strecke für Ladetätigkeiten durch Parkverbote, wenn jedoch eine Ladetätigkeit unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Abstellflächen
und deren beste Ausnützung erfahrungsgemäß durch ein Parkverbot nicht
gewährleistet ist, durch Halteverbote freizuhalten (Ladezonen).
Zur Verordnung einer Ladezone ist das gesetzlich vorgesehene Ermittlungsund Anhörungsverfahren durchzuführen und bei dessen positivem Ausgang
die Landezone zu verordnen und zu beschildern.
Frage 13:
Aufgrund welcher Gesetzesgrundlage kann ein KFZ aus Ladezonen abgeschleppt
werden bzw. wer ist dazu rechtlich befugt, ein in der Ladezone unrechtmäßig abgestelltes KFZ zur Anzeige zu bringen?
Antwort:
Gemäß § 89a Abs. 2a lit. c StVO sind Fahrzeuge aus einer Ladezone zu entfernen, wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren
oder Wegfahren oder Zufahren zu einer Ladezone gehindert ist.
Im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen im Sinne des
§ 89a StVO hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals erkannt, dass
in allen Fällen des § 89a Abs. 2a StVO, somit in den Fällen, in denen der Gesetzgeber für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung verlangt, dass
Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind, die konkrete Besorgnis einer solchen
Behinderung ausreicht und nicht die konkrete Behinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich ist (Hinweis E VS 3. Oktober 1990, VwSlg 13275 A/1990;
sogenannte "Besorgnisjudikatur").
Es reicht also bereits die begründete Besorgnis, dass durch ein vorschriftswidrig in einer Ladezone abgestelltes Fahrzeug (künftig) der Verkehr behindert werde aus, um dieses Fahrzeug rechtmäßig aus der Ladezone zu entfernen.
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