Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: 05-April-geschwaerzt.pdf
- S.148
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Darüber hinaus konnte die Kontrollabteilung den von der Rechtsabteilung der IISG
mit Schreiben vom 15.11.2004 vorgeschlagenen und vom Stadtsenat am 01.12.2004
beschlossenen – für alle städt. Grundstücke im Bereich der Reitanlage Igls einheitlichen – Pachtzins in seiner Höhe nicht schlüssig nachvollziehen. Auffällig im rechnerischen Nachvollzug war jedenfalls, dass in den der Kontrollabteilung zur Verfügung
gestellten Prüfungsunterlagen offensichtlich der VPI 1996 mit dem Ausgangsmonat
Feber 1999 verwendet worden ist, während nach Ansicht der Kontrollabteilung der
VPI 1996, richtigerweise mit dem Basismonat Feber 1998, anzuwenden gewesen wäre.
Die Kontrollabteilung empfahl, den geänderten Sachverhalt hinsichtlich der Berechnung des Bestandzinses der an die RSZ verpachteten städt. Grundstücke in schriftlicher Form zwischen der Stadtgemeinde Innsbruck und der RSZ neu zu dokumentieren und/oder zu ergänzen. Zudem müsste nach Meinung der Kontrollabteilung auch
der zur Anwendung gelangende einheitliche Pachtzins für die städt. Grundstücke im
Bereich der Reitanlage Igls überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden. Bis dato
verrechnete Pachtentgelte wären aus Sicht der Kontrollabteilung auch hier aufzurollen und die – zugegebenermaßen – geringen Differenzbeträge auszugleichen.
Im Zuge des damaligen Anhörungsverfahrens teilte die RSZ mit, dass sie der Anregung der Kontrollabteilung entsprechen werde. Konkret berichtete die RSZ, dass die
IISG eine Neuberechnung durchgeführt habe und legte entsprechende Ergebnisse
der Aufrollungen (allerdings nur auf Basis der seinerzeit behandelten Flächenkorrekturen, nicht jedoch betreffend den Basismonat der Indexierung) für die Jahre 2009 bis
2011 mit dem Bemerken des Sachbearbeiters der IISG vor, dass die Gesamtgutschrift mit Fälligkeit Feber 2012 gegenverrechnet werde. Auf die in diesem Zusammenhang auch ausgesprochenen Empfehlung, „den geänderten Sachverhalt hinsichtlich der Berechnung des Bestandzinses der an die RSZ verpachteten städt. Grundstücke in schriftlicher Form zwischen der Stadtgemeinde Innsbruck und der RSZ neu
zu dokumentieren und/oder zu ergänzen“ wurde damals lediglich in Bezug auf das
Gst 774 – Baurechtsgrundstück reagiert.
In der Stellungnahme zu aktuellen Follow up – Prüfung 2012 wurde von der Geschäftsführung der ISpA nun darauf hingewiesen, dass auch diese Empfehlung der
Kontrollabteilung vollinhaltlich umgesetzt worden ist. Der geänderte Sachverhalt in
Bezug auf die Berechnung des einheitlichen Bestandzinses ist ebenfalls in der bereits
in Tz 42 erwähnten und der Kontrollabteilung vorliegenden Vereinbarung (Beschluss
des Stadtsenates vom 04.07.2012) entsprechend dokumentiert.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Bezüglich einer von der IIG & Co KG an die RSZ getätigten Akontozahlung in Höhe
von € 68.200,00 merkte die Kontrollabteilung an, dass mit diesen Geldmitteln letztlich
Restverbindlichkeiten der RSZ bei der Stadt Innsbruck ausgeglichen worden sind.
Diese Restverbindlichkeiten betrafen offene Interessentenbeiträge (Erschließungsbeitrag, Gehsteigbeitrag und Kanalanschlussgebühr) bei der Stadt Innsbruck, welche mit
Bescheiden vom 10.04.2000 an die damalige Reitsportzentrum Polai GmbH vorgeschrieben worden sind. Mit Tagebuchzahl 5059/2002 wurde auf der Baurechtseinlage
(EZ 684 GB 81112 Igls BG Innsbruck) für die seinerzeit noch offenen Abgabenforderungen der Stadt Innsbruck ein vollstreckbares Pfandrecht über den Betrag von
Zl. KA-00379/2013
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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