Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2013

/ Ausgabe: 05-April-geschwaerzt.pdf

- S.166

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Zudem merkte die Kontrollabteilung an, dass der in Rede stehende Wartungsvertrag
mit einer wertgesicherten Jahrespauschale von jährlich immerhin netto € 97,0 Tsd.
abermals keiner stadtrechtskonformen Signatur unterworfen, sondern für die Stadt
Innsbruck „nur“ vom ehemaligen Leiter des Amtes für Information und Organisation
unterzeichnet worden ist.
Im aktuellen Anhörungsverfahren zur Follow up – Einschau 2012 teilte das Referat
IT-Infrastruktur mit, dass bei allen Geschäften, zu dessen Abschluss die Zustimmung
des GR oder des StS notwendig war, der Vertrag stadtrechtskonform unterfertigt
worden ist und belegte dies exemplarisch mit zwei der Kontrollabteilung vorgelegten
Verträgen.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

6.4 Bericht über die stichprobenartige Prüfung der
Mobilen Überwachungsgruppe (MÜG) der Stadtgemeinde Innsbruck
72

Der Bericht der Kontrollabteilung über die stichprobenartige Prüfung der Mobilen
Überwachungsgruppe (MÜG) der Stadtgemeinde Innsbruck, Zl. KA-01445/2012,
wurde am 14.06.2012 fertig gestellt. In Verbindung mit den in diesem Bericht enthaltenen Prüfungsfeststellungen hatte die Kontrollabteilung diverse Empfehlungen ausgesprochen, deren Realisierung bereits im Zuge des seinerzeitigen Anhörungsverfahrens entweder erledigt oder zugesichert worden ist. Die offen gebliebenen Anregungen waren Gegenstand dieser aktuellen Follow up – Einschau 2012:

73

Gemäß § 50 Abs. 1 VStG wurden die Mitarbeiter der MÜG ermächtigt, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Die Mitarbeiter der MÜG können nach § 50 Abs. 2 leg. cit. dem Beanstandeten auch einen zur
postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg übergeben, oder, wenn
keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort hinterlassen oder in Anlehnung
an § 50 Abs. 8 leg. cit. dem Beanstandeten gestatten, den Strafbetrag mit Kreditkarte
zu entrichten. Laut § 50 Abs. 3 VStG sind diese Ermächtigungen in einer dem Mitarbeiter der MÜG zu übergebenden Urkunde festzuhalten und ist jeder Bedienstete der
MÜG verpflichtet, bei der Amtshandlung diese Urkunde auf Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen. In Erledigung einer diesbezüglichen Nachfrage der Kontrollabteilung zur Vollständigkeit dieser Ermächtigungsurkunden legte der Vorstand des Amtes
für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen eine nummerierte Namensliste der
Mitarbeiter der MÜG samt einem Muster einer Ermächtigungsurkunde mit dem Hinweis vor, dass jeder seiner Mitarbeiter die angesprochene Urkunde mit sich führe und
er bestätigen könne, dass der Name und die jeweilige Nummer der Ermächtigungsurkunde mit der einem Mitarbeiter der MÜG zugeordneten Zahl und dem Namen in der
eben erwähnten Namensliste korrespondiere. Eine von der Kontrollabteilung durchgeführte stichprobenartige formale Prüfung einzelner Ermächtigungsurkunden gab zu
keiner Beanstandung Anlass. Allerdings stellte die Kontrollabteilung fest, dass im sogenannten Anhang zu den Ermächtigungsurkunden – in dem u.a. auch die für Organstrafverfügungen geltenden Geldstrafen für einzelne Straftatbestände hinsichtlich ruhender Verkehr erschöpfend aufgelistet sind – fälschlicherweise der § 26 Abs. 3
StVO statt richtigerweise der § 26a Abs. 3 StVO zitiert wurde. Die Kontrollabteilung

Zl. KA-00379/2013

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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