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Jahr: 2016

/ Ausgabe: 05-Kurzprotokoll_21.04.2016.pdf

- S.4

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-4-

Theatergebäude, wenn dieses, aus
welchen Gründen immer, der Eigentümerin in die alleinige Verfügungsbefugnis zurückfällt.

reich der Tochtergesellschaft Innsbrucker Festwochen der Alten Musik
GmbH. Gegebenenfalls ist die Geschäftsführung verpflichtet, die gewünschten Berichte bei der Tochtergesellschaft einzuholen.

§ 5 wird durch folgende Ziffer 2 und
Ziffer 3 ergänzt:
2) Die Gesellschaft ist zur Deckung
eines allfälligen Betriebsabganges der
Tochtergesellschaft Innsbrucker
Festwochen der Alten Musik GmbH
verpflichtet. Ein daraus entstehender
Betriebsabgang wird vom Land Tirol
mit 60 von Hundert und von der Stadt
Innsbruck mit 40 von Hundert gedeckt. Der Deckungsbeitrag erfolgt
nach Maßgabe des jährlichen Landesvoranschlages und des Voranschlages der Stadt Innsbruck.

In § 10 wird in der neuen Ziffer 2 festgelegt,
dass die Ausübung des Stimmrechtes
durch die Geschäftsführung in der
Generalversammlung der Tochtergesellschaft Innsbrucker Festwochen
der Alten Musik GmbH zu den in lit. a)
bis i) taxativ angeführten Geschäften
nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates der Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck vorgenommen werden darf.

3) Leistungsbeziehungen zwischen
den Gesellschaften sind in gesonderten Vereinbarungen zu regeln.

In § 12 wird in der neuen Ziffer 2 festgelegt,
dass die Ausübung des Stimmrechtes
durch die Geschäftsführung in der
Generalversammlung der Tochtergesellschaft Innsbrucker Festwochen
der Alten Musik GmbH zu den in lit. a)
bis m) taxativ angeführten Geschäften
nur mit Zustimmung der Generalversammlung der Tiroler Landestheater
und Orchester GmbH Innsbruck vorgenommen werden darf.

§ 8 Ziffer 6 wird durch folgenden
zweiten Satz ergänzt:
Die Geschäftsführer haben ferner die
Anteilsverwaltung und Vertretung in
den beteiligten Unternehmen, insbesondere die Gesellschafterrechte bei
der Tochtergesellschaft Innsbrucker
Festwochen der Alten Musik GmbH
wahrzunehmen.
§ 9 Ziffer 7 hat zu lauten:
7) Der Wirtschaftsplan sowie der Jahresabschluss und der Lagebericht
(soweit gesetzlich verpflichtend) sowohl der Gesellschaft als auch der
Tochtergesellschaft Innsbrucker
Festwochen der Alten Musik GmbH
sind von der Geschäftsführung dem
Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen.
Dieser hat der Generalversammlung
über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 9 Ziffer 9 hat zu lauten:
9) Der Aufsichtsrat oder - nach Maßgabe des § 30j Abs. 2 GmbH-Gesetz
- seine Mitglieder können jederzeit
von der Geschäftsführung mündlich
oder schriftlich einen Bericht über die
Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen. Diese Berichtspflicht gilt
auch für den gesamten GeschäftsbeGR-Sitzung 21.04.2016

4.

Der Gesellschaftsvertrag der Innsbrucker Festwochen der Alten Musik
GmbH wird wie folgt geändert:
§ 2 Ziffer 5 wird wie folgt ergänzt:
Außerdem ist die Gesellschaft zu allen rechtlich zulässigen Handlungen,
Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlich oder
nützlich erscheinen. Dazu gehören
auch die Verwaltung und/oder der Betrieb von Objekten, die der Pflege von
Kultur, insbesondere Musik und Theater, dienen.
§ 4 wird durch folgende Ziffer 2 und
Ziffer 3 ergänzt:
2) Ein allfälliger Betriebsabgang der
Gesellschaft (Ausgaben abzüglich
Einnahmen) wird von der Muttergesellschaft Tiroler Landestheater und
Orchester GmbH Innsbruck gedeckt.