Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2016
/ Ausgabe: 05-Kurzprotokoll_21.04.2016.pdf
- S.38
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der Darlehensrückzahlung in korrekter Höhe ausbezahlt. Mit der Verlängerung der
Laufzeit werde auch die Intention der Förderungsrichtlinien erfüllt, durch Wahl der
längst möglichen Laufzeit der Annuitätenzuschüsse mit 12 Jahren die Belastung
der Mieter möglichst gering zu halten.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde alternativ entsprochen.
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Dem Amt für Wohnungsservice sind gemäß den Bestimmungen der Magistratsgeschäftsordnung unter anderem auch die Aufgaben
Prüfung von Förderungsansuchen für Wohnhaussanierungen und Impulsförderungen sowie
Bearbeitung Mietzinsbeihilfe-Ansuchen, Mietzins- und Wohnbeihilfenberatung
zugeordnet. Die vom Referat Wohnbauförderung im Rahmen der Produkte 4411 –
Wohnhaussanierungsförderung, 4412 – Bürgerinformation und Beratung sowie
4413 – Mietzins- und Annuitätenbeihilfe ausgeführten Tätigkeiten sind in den zugrunde liegenden Produktbeschreibungen dokumentiert. Eine rechtliche Grundlage
in Form von konkreten gesetzlichen Bestimmungen bzw. schriftlichen Übereinkünften, worin die in der Wohnhaussanierungsförderung des Landes Tirol von der
Stadt zu verrichtenden Tätigkeiten festgeschrieben sind, existierte nach Rücksprache mit dem Vorstand des Amtes für Wohnungsservice nicht. Auch im Bereich der
Mietzins- und Annuitätenbeihilfe waren die von der Stadt Innsbruck durchgeführten
Tätigkeiten nicht (schriftlich) festgelegt bzw. von jenen des Landes nicht (schriftlich) abgegrenzt. Diese Umstände betonte die Kontrollabteilung deshalb, da die
Stadt Innsbruck in diesen beiden Förderbereichen nach ihrer Einschätzung deutlich umfassendere Tätigkeiten verrichtet, als andere Tiroler Gemeinden:
Die Abwicklung der vom Land Tirol gewährten Wohnbau- und Wohnhaussanierungsförderung erfolgt (überwiegend) dezentral in den Bezirkshauptmannschaften
(Imst, Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Lienz, Reutte und Schwaz). Der Stadtmagistrat Innsbruck wird vom Land Tirol als Einreichstelle für Ansuchen auf Wohnhaussanierungsförderung in Innsbruck angegeben. Das Referat Wohnbauförderung
führt im Bereich der Wohnhaussanierung umfangreiche Tätigkeiten aus (Beratung,
Baukontrolle, Vorprüfung, Endabrechnung), welche bei anderen Gemeinden von
den Bezirkshauptmannschaften bzw. von der Abteilung Wohnbauförderung des
Amtes der Tiroler Landesregierung selbst erledigt werden.
Auch bei der Abwicklung der Mietzins- und Annuitätenbeihilfe unterscheidet sich
der diesbezügliche verwaltungstechnische Ablauf von dem in anderen Tiroler Gemeinden praktizierten Procedere. Die Beihilfeansuchen sind beim zuständigen
Gemeinde(Stadt)amt (bzw. beim Stadtmagistrat Innsbruck) einzubringen. Die Gemeinden überprüfen und bestätigen die Richtigkeit der Angaben, verpflichten sich
zur Übernahme des Kostenanteiles und leiten die Ansuchen sodann zur weiteren
Bearbeitung an das Land weiter. Vom Referat Wohnbauförderung werden im Zusammenhang mit der Mietzins- und Annuitätenbeihilfe weit umfangreichere Tätigkeiten (Beihilfeberatung, Berechnung der Beihilfe etc.) entfaltet.
Die Kontrollabteilung empfahl der zuständigen Dienststelle Überlegungen anzustellen, in Zusammenarbeit mit dem Land Tirol in den Themenbereichen „Wohnhaussanierung“ sowie „Mietzins- und Annuitätenbeihilfe“ eine Ablauforganisation
insofern schriftlich festzulegen, als darin klar festgeschrieben werden soll, welche
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Zl. KA-00089/2016
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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