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Jahr: 2016

/ Ausgabe: 05-Kurzprotokoll_21.04.2016.pdf

- S.47

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38

Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, eine Kaution zu leisten. Trotzdem gehört
die Hinterlegung einer Kaution durch den Mieter – in der Regel bis zu drei Bruttomonatsmieten – zu den wesentlichen Bestandteilen eines Mietvertrages. Sie dient
zur Schadloshaltung des Vermieters für Schäden am Mietobjekt, die durch den
Mieter verursacht worden sind und für eventuell noch ausstehende Monatsmieten
bei Beendigung des Vertrages. Festgestellt wurde einerseits, dass die MHB nicht
in allen Mietverträgen die Hinterlegung einer Kaution vorgesehen hat. Anderseits
war in jenen Fällen, in denen ein Mieter zur Kautionsleistung vertraglich verpflichtet worden ist, von der Kontrollabteilung mehrfach zu beanstanden, dass es sowohl unterlassen worden ist, die im Mietvertrag fixierte Kaution auch einzufordern
als auch Kautionen nicht in der vertraglich vereinbarten Höhe hinterlegt worden
sind. Die Kontrollabteilung empfahl der MHB, dieses Versäumnis nachzuholen und
die Hinterlegung der vertraglich vereinbarten Kautionen zu verlangen.
In der Stellungnahme zur vorjährigen Follow up – Einschau gab der Geschäftsführer der MHB bekannt, dass verschiedene offene Kautionen eingehoben und dazu
auf den jeweiligen Mieter lautende Sparbücher angelegt worden wären. Einzelne
Kautionen seien noch ausständig, wobei mit zwei Mietern Ratenvereinbarungen
zur Einbringung der Kautionen abgeschlossen wurden. Eine Forderung an eine
weitere Mieterin sei noch offen, da eine Unklarheit bezüglich der Betriebskostenabrechnung bestehe. Die Einbringung dieser Kautionen werde jedenfalls weiter
verfolgt.
Im Anhörungsverfahren zur Follow up – Prüfung 2014 teilte der Geschäftsführer
der MHB in dieser Angelegenheit allgemein mit, dass die im Follow up 2013 angeführten Kautionen zum überwiegenden Teil erledigt werden konnten und jeweils
Sparbücher angelegt worden wären. Im Einzelnen erklärte der Geschäftsführer
dazu, dass ein Mieter die Bestandräume zum 31.07.2014 zurückgestellt habe; da
eine Einigung bzw. Klärung wegen der Betriebskostenabrechnung nicht erzielt
werden konnte, wäre auch die Kaution nicht bezahlt worden. Eine weitere Mieterin
habe in der Zwischenzeit die Kaution in Raten zur Gänze beglichen. Offen wäre
aktuell lediglich die Kaution an einen dritten Mieter.
In der Stellungnahme zur Follow up – Einschau 2015 informierte die geprüfte Gesellschaft darüber, dass bei Abschlüssen von neuen Mietverträgen Kautionen in
Höhe von 2 Monatsmieten vertraglich festgehalten und eingefordert werden. In einer Evidenzliste werden die aktuellen Kautionen dargestellt, für Barkautionen wurde bei einem Kreditinstitut ein Anderkonto eröffnet, welches halbjährlich angepasst
werde. Weiterhin offen ist die Kaution an einen dritten Mieter.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde teilweise entsprochen.

Prüfung Regional- und Straßenbahnprojekt
(Bericht vom 13.05.2014)

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Im Zuge der Prüfung behandelte die Kontrollabteilung u.a. die Darstellung des zum
damaligen Zeitpunkt aktuellen IST-Kostenstandes zum Regional- und Straßenbahnprojekt. Diese war auf Basis der Kosten- und Finanzierungsübersicht „RegBFinanz-0_Rev.3“ in Form einer Gegenüberstellung kalkulierter und realer Kosten
für Bauetappen und -abschnitte, Betriebsmittelanschaffungen sowie Zusatzbeauftragungen für Projektergänzungen erstellt worden.
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Zl. KA-00089/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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