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Jahr: 2016

/ Ausgabe: 05-Kurzprotokoll_21.04.2016.pdf

- S.112

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Der Betriebsführungsvertrag hinsichtlich des Funsportzentrums Innsbruck wurde
zum Zweck der Organisation und Führung eines Sportbetriebes zwischen der
Stadt Innsbruck und der OSVI am 25.11.2009 vom Geschäftsführer der OSVI unterfertigt.
Das Vertragsverhältnis zwischen der OSVI und der Stadt Innsbruck wurde für die
Zeit vom 07.02.2009 bis 30.06.2010 abgeschlossen und verlängerte sich um jeweils zwölf Monate, sofern es nicht von einem der beiden Vertragspartner unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum 30.06. eines jeden Jahres
mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt worden wäre. Der Kontrollabteilung
wurde mitgeteilt, dass der Sportbetrieb im Sommer 2014 eingestellt wurde. Eine
Kündigung wie hier beschrieben bzw. eine schriftliche Vereinbarung über die Beendigung des Betriebsführungsvertrages ist bis zum Zeitpunkt der Einschau der
Kontrollabteilung nicht durchgeführt worden. Die Kontrollabteilung empfahl daher,
eine schriftliche Kündigung des Betriebsführungsvertrages im beiderseitigen Einvernehmen zu erwirken.
Im Anhörungsverfahren der Prüfeinschau wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt,
dass der betreffende Betriebsführungsvertrag mit Beschluss des Stadtsenates
vom 17.12.2014 in beiderseitigem Einvernehmen rückwirkend mit 15.07.2014 aufgelöst worden ist.
Eine entsprechende Vertragskündigung wurde der Kontrollabteilung nun im Zuge
der Follow – up Einschau 2015 beigebracht.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

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Der zweite Betriebsführungsvertrag zwischen der Stadt Innsbruck und der OSVI
wurde im Dezember 2011 mit dem Zweck der Organisation und Führung eines
Sportbetriebes, insbesondere einer Skaterhalle, unterfertigt. Diese Betriebsführung
(es besteht Betriebspflicht) erfolgt unter Beachtung der von der Stadt festzulegenden Betriebsbedingungen und Nutzungsentgelte in deren Namen und auf deren
Rechnung. Die Stadt ersetzt der OSVI die durch die vertragsgemäße Betriebsführung verursachten Instandsetzungsaufwendungen sowie den gemäß Kostenstellenrechnung der OSVI dieser Betriebsführung zugeordneten direkten Personalaufwand laut der zu führenden Zeiterfassung, welche der Stadt vierteljährlich zu
übermitteln ist. Darüber hinaus erhielt die OSVI (gemäß Vertrag) zur Abdeckung
der Overheadkosten und des allgemeinen Verwaltungsaufwandes 15 % der für die
Betriebsführung anfallenden Gesamtkosten (Personal- und Bewirtschaftungskosten), jedoch maximal € 30.000,00 netto p.a.
Die OSVI wurde weiters verpflichtet, mit der Stadt Innsbruck vierteljährlich (zum
15.04., 15.07., 15.10. und 15.01. eines jeden Jahres) abzurechnen. Der Leiter des
Rechnungswesens der OSVI konnte der Kontrollabteilung plausibel erklären, dass
der wirtschaftliche und zeitliche Aufwand einer Abrechnung im Quartalsrhythmus
aus seiner Sicht nicht zu rechtfertigen sei und daher eine halbjährliche Rechnungslegung praktiziert wird.
Die Kontrollabteilung empfahl daher, die Abrechnungszeiträume im Betriebsführungsvertrag den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen und eine halbjährliche
Abrechnung vertraglich festzulegen, wobei bei dieser Gelegenheit auch eine monatliche Akontozahlung der Stadt Innsbruck vereinbart werden sollte, um den Ef-

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Zl. KA-00089/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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