Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 05-Kurzprotokoll_21.05.2015.pdf
- S.3
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7.
Subventionsansuchen 2015
11.
Verkehrsmaßnahme
Beschluss (einstimmig):
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Finanzen,
Subventionen und Beteiligungen vom
12.05.2015:
Antrag des Ausschusses für Umwelt,
Energie und Mobilität vom 28.04.2015:
Das Subventionsansuchen 2015 wird gemäß Beilage genehmigt.
Die Verkehrsmaßnahme wird laut Beilage
verordnet.
12.
8.
KA 12142/2014
Bericht über die Querschnittsprüfung "Informationstechnologie und Kommunikationstechnik"
Der Kurzbericht des Kontrollausschusses
vom 05.05.2015 wird in der nicht öffentlichen Sitzung referiert.
9.
Subventionsanträge des Ausschusses für Soziales und Wohnungsvergabe für den Bereich
"Soziales"
Beschluss (einstimmig):
Die Subventionsanträge des Ausschusses
für Soziales und Wohnungsvergabe vom
30.04.2015 werden gemäß Beilage genehmigt.
10.
Subventionsantrag des Ausschusses für Bildung und Gesellschaft für den Bereich "Frauen"
Mehrheitsbeschluss (bei Stimmenthaltung
ÖVP, 8 Stimmen; gegen Tiroler Seniorenbund, 1 Stimme):
Antrag des Ausschusses für Bildung und
Gesellschaft vom 14.04.2015:
Der AEP - Frauenbibliothek wird für das
Jahresprogramm 2015 eine Subvention in
Höhe von € 4.000,-- genehmigt.
Maglbk/9238/SP-FW-WI/1
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. WI - F24, Wilten, Bereich zwischen Brennerstraße,
ÖBB, Inntalautobahn und EggerLienz-Straße (als gänzliche oder
teilweise Änderung der Flächenwidmungspläne Nr. 10/v, Nr.
80/bj, Nr. 80/ej, Nr. 80/hg, Nr.
85/n und Nr. 753), gemäß § 36
Abs. 2 sowie § 111 Abs. 4 TROG
2011
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
06.05.2015:
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. WI - F24, Wilten, Bereich zwischen Brennerstraße, ÖBB, Inntalautobahn und Egger-Lienz-Straße (als
gänzliche oder teilweise Änderung der
Flächenwidmungspläne Nr. 10v, Nr. 80bj,
Nr. 80/ej, Nr. 80/hg, Nr. 85/n und Nr. 753)
gemäß § 36 Abs. 2 sowie § 111 Abs. 4
TROG 2011, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 70 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss
jedoch erst dann rechtswirksam wird,
wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu
berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Widmungen außer Kraft.
GR-Sitzung 21.05.2015