Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 01-Kurzprotokoll-22-01-2015.pdf
- S.21
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Entwurf mit Änderungsvorsch lägen Stand 05.11 .2014
§ 13
Ausnahmebestimmung
In begründeten Ausnahmefällen kann eine von der Subventionsordnung abweichende
Gewährung einer Förderung im Einzelfall auch durch den Stadtsenat mit qualifizierter
Meh rheit (2/3 Mehrheit) beschlossen werden.
§ 14
Veröffentlichung
1) Fa, alle Bereiche, in denen die Stadt Innsbruck FÖrderungen nach diesen
Richtlinien gewährt, werden bis zum 30.06. eines jeden Jahres AUfstellungen der im
Vorjahr nach diesen Richtlinien ausbezahlten Förderungen auf der Intornetseite der
Stadt Innsbruck veröffentucht. Diese Aufstellungen enthalten mit Ausnahme der in
Abs. 2 angeführten Förderungen folgende Informationen:
Förderungsempfängerln
Verwendungszweck der F6rderung
Höhe der Förderung
(2) In Bezug auf folgende Förderungsn enthalten die Aufstellungen nach Abs. 1
lediglich die insgesamt pro Förderart ausbezahlte Fördersumme:
1. FiJrderungen bis zu einem Betrag von € 1.000,-, wobei Förderungen
verschiedener
städtischer Subventionsgeber
für
die
genannte
Grenze
zusammenzurechnen sind,
2.
Förderungen, deren personenbezogene Veröffentlichung sensible Daten im
Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 enthält oder Rückschlüsse auf solche Daten
zulässt.
(3) Die Zustfmmungserkl:Jrung gemäß § 5 Abs. .4 zur Veröffentlichung der/des
Förderungsempfängerinl-empfängers, des Verwendungszweckes und der Höhe der
Förderung kann jederzeit von der/dem Förderungsempfängerln schriftlich wide"ufen
werden. Im Falle eines Wide"ufes der Zustimmung behält sich die Stadt Innsbruck
eine PrDfung vor. ob dennoch eine Veröffentlichung dieser Daten nach einem
entsprechend positiven Ergebnis einer InteressensBbwägung gemäß § 8 Abs. 1 Z 4
des Datenschutzgesetzes 2000 möglich ist.
§1 5
Schlussbestimm ungen
(1) Auf eine diesen Richtlinien unterliegende Förderung durch die Stadt Innsbruck besteht
kein Rechtsanspruch.
(2) Mündliche oder schrifttiche Zusagen im Widerspruch zu den Bestimmungen des
Innsbrucker Stadtrechtes oder dieser Richtlinien sind wirkungslos.
7/8