Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 05-Protokoll-29-05-2019_gsw.pdf
- S.59
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Mehrheitsbeschluss (gegen NEOS und ALI,
3 Stimmen):
Der von GRin Mag.a Seidl in der Sitzung des
Gemeinderates am 25.04.2019 eingebrachte Antrag wird dem Inhalt nach abgelehnt.
27.8
GfGR/103/2019
Bauvorhaben Schulgasse 5, Bausperre (GR Onay)
GR Onay: Es ist nicht einfach, aber für mich
ist es wichtig, dass bei diesem Tagesordnungspunkt sachlich argumentiert wird und
es keine persönlichen Untergriffe gibt.
Ich möchte jetzt zur Sache sprechen und
gehe auf die Aussagen, die StRin
Mag.a Schwarzl vorher von sich gegeben
hat, überhaupt nicht ein. Das wäre nicht
mein Stil.
Dem Antrag geht eine lange Vorgeschichte
voraus. Es gab einen großen Widerstand in
Hötting und einige Unterschriften wurden
gesammelt. Was verlangt wird, ist eine legitime Forderung und zwar: Gleiches Baurecht für alle.
In Hötting gibt es nämlich keinen Bebauungsplan, den es aber unserer Meinung
nach brauchen würde. Es ist anscheinend
so, dass dieses Baurecht nicht gleichermaßen auf alle angewendet wird. Manche nehmen sich Dinge heraus, die sich andere
nicht herausnehmen können. Um darunter
ein für alle Mal einen Schlussstrich zu ziehen, braucht es einen Bebauungsplan in
Hötting.
Der Protest wird nicht weniger, bis es einen
Bebauungsplan gibt und deshalb soll es
eine Bausperre geben. Eine Bausperre war
in den letzten Jahren ein sehr übliches Instrument, das zur Anwendung gekommen
ist. Dies wurde unter anderem beim Paul
Flora Schwimmbad sowie beim Gasthof
Kranebitten angewandt.
Wir beantragen nichts anderes, als dass der
Gemeinderat bis zum Vorliegen eines Bebauungsplans für das an der Schulgasse 5
in Hötting geplante Bauvorhaben eine Bausperre verfügen soll.
GR Mag. Fritz: Allein die Formulierung einer Bausperre eines Bauvorhabens weist
GR-Sitzung 29.05.2019
auf ein generelles Missverständnis des Begriffes hin. Eine Bausperre gilt immer für ein
bestimmtes Gebiet und nicht für ein Bauvorhaben. Eine Bausperre ist mit einer Analyse
der Verhältnisse zu begründen.
Sie ist eine Verordnung des Gemeinderates
nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011). Sie wird nicht vom
Gemeinderat verordnet, weil es ihm gerade
durch den Kopf geht oder aus dem Bauch
kommt, sondern nur nach einer Analyse und
mit einer städtebaulichen Zielsetzung.
Bei der Erlassung einer Bausperre müssen
wesentliche Rahmenbedingungen für den
zu erlassenden Bebauungsplan enthalten
sein, damit dies nicht vollkommene Willkür
ist. Deswegen heißt es auch nicht Bauverbot. Bausperre bedeutet, dass Projekte
nicht zulässig sind, die den Planungsabsichten des/der Verordnungsgebers/in widersprechen.
Diese Planungsabsichten müssen in der
Verordnung der Bausperre bereits dargelegt
werden, ansonsten wäre es Willkür und
keine rechtmäßige Verordnung.
Ich kann bei der Erstellung eines Bebauungsplanes für Hötting-Dorf nur viel Vergnügen wünschen. Für die gesamte Altstadt sowie für Hötting-Dorf gibt es aus triftigen
Gründen keinen Bebauungsplan. Bis zu einer Höhe von 20 Metern darf nach Tiroler
Bauordnung 2018 (TBO) ohne Bebauungsplan nur mit einem Bauverfahren gebaut
werden. Weil es sich um eine Schutzzone
handelt, braucht man ein Gutachten eines/r
Sachverständigen nach dem Stadt- und
Ortsbildschutzgesetz 2003 (SOG).
Hötting-Dorf und die Altstadt stammen aus
einer Zeit, bevor es die Tiroler Bauordnung
2018 (TBO) oder das Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011) gab. Über
einen Großteil der Gebäude weiß man gar
nicht genau Bescheid, also es gibt nur Vermutungen, weil viele noch vor dem Aktenbestand der früheren selbständigen Gemeinde Hötting errichtet wurden. Es gilt nur
die Legalvermutung, dass es rechtens errichtet wurde. Diese Gebäude stehen schon
mindestens 200 Jahre so da.
Dies in einen Bebauungsplan zu fassen ist
praktisch unmöglich, weil es ein rechtswidriger Bebauungsplan wäre, der nicht alle
Bestimmungen bzw. Voraussetzungen des