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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 05-Protokoll-29-05-2019_gsw.pdf

- S.101

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Ist diese Verhältnismäßigkeit anders nicht gewährleistet, müssen erforderliche Einschränkungen oder Ausnahmen von der Verkehrsbeschränkung zugelassen oder eine weniger eingriffsintensive Verkehrsbeschränkung verfügt werden.
Auch ist es der/dem Verordnungsgeber/in verwehrt, gestützt auf § 43 StVO,
eine verkehrsbeschränkende Maßnahme global für Straßen eines größeren
Gebietes zu erlassen, ohne auf die spezifischen Verkehrs- und Gefahrensituationen auf den von der Verordnung im einzelnen erfassten Straßen abzustellen.
Die Behörde hat hier eine Interessenabwägung durchzuführen. Die Schwere
des Eingriffs in die ungehinderte Benützung der Verkehrswege und der vom
Gesetz gebilligte und von der Behörde beabsichtigte Zweck der Verkehrsbeschränkung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Im gegenständlichen Anhörungsverfahren zum geplanten Busparkverbot
sind mehrheitlich negative Stellungnahmen, die auch in sich schlüssig und
nachvollziehbar waren, eingelangt.
Im Hinblick auf das oben Angeführte kam die Mag.-Abt. III, Straßenverkehr
und Straßenrecht, nach durchgeführter Interessensabwägung zu dem Ergebnis, dass die geplante Verkehrsmaßnahme nicht erforderlich bzw. auch
nicht durch das Gesetz gedeckt war.

Angefallener zeitlicher Arbeitsaufwand für die Erstellung der Beantwortung

Freundliche Grüße

Mag.a Susanne Plankensteiner

Seite 5 von 5

3h

45 min