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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 05-Protokoll-29-05-2019_gsw.pdf

- S.109

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Diese Ausgabe – 05-Protokoll-29-05-2019_gsw.pdf
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Frage 12:

Warum wird im Hinblick auf die Straßenerschließung vollkommen ignoriert, dass
im Hinblick auf den Standort "Am Bichl" der (motorisierte) Anwohner- und Besucherverkehr ganz überwiegend durch das Ortszentrum von Igls erfolgen würde,
und zwar in jedem Fall durch die enge Bilgeri- und in vielen Fällen auch durch die
in Teilbereichen ebenso enge Hilberstraße, welche beide nicht verbreitert werden
können, während im Hinblick auf die beiden Alternativstandorte solche Probleme
nicht bestehen?

Antwort:

Aus Sicht der Mag.-Abt. III, Verkehrsplanung, Umwelt, ist Igls Am Bichl insgesamt für eine Siedlungserweiterung am besten erschlossen, weil es näher
am Ortskern und an der Infrastruktur liegt als Gletscherblickweg an der Landesstraße beim Ortseingang.
Daher wäre grundsätzlich auch der AnwohnerInnen- und BesucherInnenverkehr mittels öffentlichen Verkehrsmitteln möglich und zumutbar, die Linie J
hat einen dichteren Takt als die VVT Linie 4141. Der noch verbleibende unbedingt notwendige motorisierte Individualverkehr stellt für die Bilgeri- bzw.
Hilberstraße keine gravierende Mehrbelastung dar. Außerdem ist durch die
Verlegung der Talstation der Patscherkofelbahn der motorisierte individuale
Freizeitverkehr in diesem Bereich weggefallen.

Frage 13:

Warum soll eine Erschließung des Gletscherblickwegs über die Landesstraße
"aus fachlicher Sicht aber ausgeschlossen" sein? Welche finanziellen oder tiefbautechnischen Gründe stehen einer derartigen Erschließung tatsächlich im
Wege? Welche unabwendbaren Notwendigkeiten stehen einer Verlegung der
Bushaltestelle im Wege?

Antwort:

Grundsätzlich ist die Erschließung des Bereichs Gletscherblickweg verkehrstechnisch möglich. Im Sinne einer integrierten Lage des Wohnprojekts
wäre die Erschließung aber über den Gletscherblickweg zielführender als
eine Erschließung über die Landesstraße. Der Gletscherblickweg wäre hierfür zu erweitern.
Landesstraßen sind jene Straßen im Verkehrsnetz, die für den überörtlichen
Verkehr größerer Teile des Landes oder einzelner Täler mit Gemeinden oder
größeren Ortschaften von Bedeutung sind oder durch die einzelne Gemeinden oder einzelne größere Ortschaften an eine Bundes- oder Landesstraße
angeschlossen werden.
Das heißt, die Funktion einer Landesstraße (durchleiten, verbinden) ist eine
vollkommen andere als dies bei einer Sammel- bzw. Anliegerstraße der Fall
ist.
Eine Verlegung der Haltestelle wurde in der Alternativenprüfung nicht
grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch sind gemäß Mag.-Abt. III, Tiefbau, bei
den gegebenen Örtlichkeiten Einschränkungen gemäß den straßenbautechnischen Richtlinien in Bezug auf die maximale Längsneigung der Straße im
Bereich der Haltestelle zu beachten.

Frage 14:

Welche unabwendbaren Gründe stehen einer Berücksichtigung des Gletscherblickwegs im Zuge der Kursführung der Buslinie "J" entgegen?
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