Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 06-2023-06-15-GR-Protokoll.pdf

- S.44

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19.

V 7002/2023

2.

Änderung des § 90 Abs. 2 IWO 2011
dahingehend, dass Ersatzmitglieder
der Ausschüsse Mitglieder des Gemeinderates sein müssen;

3.

Sollte der Landesgesetzgeber die 4 %Hürde für den Einzug in den Gemeinderat in die IWO 2011 aufnehmen,
dann regt der Gemeinderat an, die
Möglichkeit des Koppelns in der
IWO 2011 ersatzlos zu streichen.

Neufassung der Sportanlagenund Sporthallenordnung 2023
Beschluss (bei Stimmenthaltung von GR
DI Schweiger, 1 Stimme; einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 07.06.2023:
Die vorliegenden adaptierten Neufassungen
der Sportanlagen- und Sporthallenordnung 2023 für jene städtischen Sportplatzanlagen, die seitens der Mag.-Abt. V, Sport,
verwaltet werden, werden beschlossen.
Sie treten mit der Beschlussfassung im Gemeinderat in Kraft. Die neue Sportanlagenund Sporthallenordnung 2023 ist seitens der
Mag.-Abt. V, Sport, bei allen städtischen
Sportanlagen und Sporthallen, die sich im
Zuständigkeitsbereich der Mag.-Abt. V,
Sport, befinden, entsprechend der Sportanlagen- und Sporthallenordnung 2023 gut
sichtbar anzubringen. Die Neufassungen
der Sportanlagen- und Sporthallenordnung 2023 sind juristisch und formell mit der
städtischen Mag.-Abt. I, Präsidialangelegenheiten, abgestimmt.
Bgm. Willi übernimmt den Vorsitz von
Bgm.-Stellv. Lassenberger.
GR Mag. Plach referiert den Antrag des
Rechts-, Ordnungs- und Unvereinbarkeitsausschusses vom 15.06.2023:
20.

Maglbk/25039/RA-VL-GU/1
Innsbrucker Wahlordnung
(IWO) 2011, Änderungswünsche
der Stadt Innsbruck

GR Mag. Plach referiert den Antrag des
Rechts-, Ordnungs- und Unvereinbarkeitsausschusses vom 15.06.2023:
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt
Innsbruck trägt an den Landesgesetzgeber
folgende Änderungswünsche zur lnnsbrucker Wahlordnung 2011 (IWO 2011)
heran:
1.

Aufnahme einer 4 %-Hürde für sämtliche Wählergruppen für den Einzug in
den Gemeinderat - ungeachtet von etwaigen Koppelungen;

GR-Sitzung 15.06.2023

Ich darf darauf hinweisen, dass wir in der
Innsbrucker Wahlordnung über kein qualifiziertes Antragsrecht an den Tiroler Landesgesetzgeber wie im Innsbrucker Stadtrecht
verfügen. Von dem her gilt das als Anregung an den Landesgesetzgeber, mit der
keine konkreten Formulierungsvorschläge
oder legistische Formulierungen mit an den
Landesgesetzgerber übermittelt werden.
Wir haben uns im Rechts-, Ordnungs- und
Unvereinbarkeitsausschuss sehr lange und
ausführlich mit der Einführung einer 4 %Hürde für den Einzug in den Innsbruck Gemeinderat beschäftigt. GR Mag. Krackl und
ich waren im Auftrag des genannten Ausschusses auch sehr aktiv im Austausch mit
ExpertInnen. Darunter waren unter anderem
PolitologInnen, VerfassungsrechtlerInnen
und auch PhilosophInnen. Wir haben uns
darüber unterhalten, was die "Für" und "Wider" sind - und ich kann Euch sagen, dass
es viele "Für", aber auch viele "Wider" gibt.
Eine Zersplitterung verhindert oftmals ein
konstruktives Arbeiten in einem Parlamentsgremium. Ich denke, das ist unstrittig. Wenn
man sich allerdings die Zersplitterung im
Innsbrucker Gemeinderat ansieht, dann
lässt sich feststellen, dass dies nicht das Ergebnis von der Abstimmung der Wählerschaft ist. Es ist das Ergebnis von Zerwürfnissen einiger Fraktionen, die weit über 4 %
liegen.
Ich habe im Rechts-, Ordnungs- und Unvereinbarkeitsausschuss, auf Eben der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) sowie der
Innsbrucker Wahlordnung, wiederholt darauf hingewiesen, dass wir mit rechtlichen
Änderungen keine politischen Probleme die es in diesem Gremium offensichtlich gibt
- lösen können. Das wird genauso wenig mit
einer vermeintlichen Änderung des Wahlrechts der Fall sein.