Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 06-2023-06-15-GR-Protokoll.pdf
- S.68
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fair erachte, er folgt nämlich dem Grundsatz
Halbe-Halbe.
Die derzeit gesetzlich mögliche Mieterhöhung wird zwischen den VermieterInnen
und den MieterInnen halbiert. Das würde
eine ordentliche Dämpfung auslösen, denn
wir sprechen hier über ein kurzfristiges und
einfaches Mittel. In Summe geht es tatsächlich darum - das hat das Wirtschaftsförderungsinstitut auch festgestellt -, andere Mechanismen zu finden, um die Mietpreissteigerungen zu berechnen. Die jetzigen Formen führen bei hoher Inflation zu genau jenem Effekt, dass die MieterInnen nicht mehr
wissen, wie sie mit den Steigerungen zurechtkommen sollen.
Daher geben wir ein klares Bekenntnis zu
einem gesetzlichen Eingriff in den Mietmarkt, wissend, dass VermieterInnen die
Wohnungen auch erhalten können müssen.
Das ist bei den vorhandenen Steigerungen
derzeit möglich.
Wenn die Mietsteigerungen moderat sind,
werden die Bedürfnisse beider Seiten gedeckt, nämlich Steigerungen, die die MieterInnen noch verkraften und mit denen VermieterInnen die notwendigen Sanierungen
vornehmen können. Es ist ein maßvolles
Vorgehen notwendig. Solche Sprünge, wie
sie jetzt am Mietwohnungsmarkt sichtbar
sind, können nicht mehr gestemmt werden.
Die Leute sind überfordert und wissen nicht
mehr ein und aus.
Zum zweiten Punkt kann ich ausführen,
dass das Mietrecht reformiert gehört. Wir
haben sowohl auf der einen wie auch der
anderen Seite Ausreißer. Wir haben extrem
hohe Mieten am freifinanzierten Markt. Ich
frage mich oft, wer das zahlen soll? Wenn
man sich die Angebote auf den Immobilienplattformen ansieht, muss man sich die
Frage stellen, welchen Gehalt es braucht,
um diese Mieten zu bezahlen. Das andere
Extrem ist, dass es noch Leute gibt, die für
große Wohnungen € 150,-- Miete zahlen.
Ich kenne einen Hausbesitzer in Pradl, der
sein Eigentum ökologisch auf den letzten
Stand gebracht hat, da er es zukunftsorientiert erhalten will. Er hat MieterInnen, die einen fairen Preis zahlen, mit dem er gut umgehen kann. Allerdings gibt es in dem Haus
auch einen Mieter, der für über 100 m2
GR-Sitzung 15.06.2023
Wohnfläche € 120,-- bezahlt. Das geht natürlich nicht. Daher gehört das Mietrecht
zeitgemäß überarbeitet und reformiert.
Die Leerstandsabgabe wurde vom Landesgesetzgeber, wie ich inzwischen durch eine
Auskunft der Gemeindeabteilung weiß,
halbherzig eingeführt. Es wäre den GRÜNEN lieber gewesen, dass eine schärfere
Formulierung festgelegt wird. Das war damals gemeinsam mit der ÖVP nicht zu erreichen. Faktum ist, dass wir die Leerstandsabgabe haben. Wir werden noch im Laufe
des ersten Halbjahres die WohnungseigentümerInnen von Innsbruck informieren, dass
diese Abgabe eingeführt wird. Zudem werden die Ausnahmen aufgezählt bzw. festgehalten, wer die Leerstandsabgabe in Form
einer Selbsterklärung bzw. -bemessung
zahlen muss. Die Bevölkerung weiß dann,
wie der rechtliche Zustand ist.
Ich kenne viele aufrechte und ehrliche
Leute, daher gehe ich davon aus, dass für
leerstehende Wohnungen, für die keine
Ausnahme besteht, die Abgabe bezahlt
wird. Die andere Variante ist, bevor eine
Leerstandsabgabe gezahlt wird, gebe ich
die Wohnung auf den Markt. Ich hoffe, dass
diese Gruppen, jene die zahlen und andere,
die mit der leerstehenden Wohnung etwas
tun, eine gewisse Wirkung für die Stadt
Innsbruck bringen. Darauf möchte ich hinarbeiten.
Ich komme nun zur Grundsteuer. Wir nehmen in Innsbruck aus dem Bereich der
Grundsteuer für bebaute Grundstücke rund
€ 12,5 Mio. ein. Für landwirtschaftliche Flächen im Stadtgebiet von Innsbruck - Grundsteuer A - bekommen wir rund € 12.000,--.
Der Verwaltungsaufwand dafür ist ein Mehrfaches. Was ist dabei die große Ungerechtigkeit? Es gibt Bauland in der Hand von
Bauern und Bäurinnen, welches landwirtschaftlich genutzt wird, daher ist nicht
Grundsteuer B, sondern Grundsteuer A zu
zahlen. Das ist anderen, die keine Bauernschaft betreiben, nicht zu erklären. Daher ist
eine tatsächliche Grundsteuerreform notwendig. Ich höre, dass diese bereits ansteht.
Die österreichische Grundsteuer ist fast ident mit jener in der Bundesrepublik
Deutschland (BRD). Der deutsche Verfassungsgerichtshof hat die Grundbesteuerung