Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2007

/ Ausgabe: 06-Juni-Fortsetzung.pdf

- S.6

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- 551 -

Zu Frage 13.: Es ging um keine Vereinbarungen, sondern, wie des Öfteren schon
erwähnt, um Verhandlungen. Verhandlungspartner waren Dr. Oberfrank und
Dipl.-Ing. Obermoser.
Zu Frage 14.: Nein.
Zu Frage 15.: Am 25.9.2006.
Zu Frage 16.: Ist im Einzelfall zu beurteilen.
Zu Frage 17.: Mag. Dr. Bielowski hätte
grundsätzlich für schuldhaftes Verhalten
einzustehen. Im Übrigen ist das im
Einzelfall zu beurteilen. Ich sage dazu,
dass ich das ausschließe.
2.3

Stadtmagistrat Innsbruck und
Gesellschaften mit städtischer
Beteiligung, Maßnahmen zur
Korruptionsprävention (GR Mair)

Bgm.-Stellv. Mag. Dr. Platzgummer teilt
zur Anfrage von GR Mair Folgendes mit:
Ich darf dazu festhalten, dass ich im
Jahr 2002 und in den Jahren zuvor die
Ehre hatte, gerade an diesem Projekt der
Stadt Wien in meiner früheren Funktion
entsprechend mitzuwirken. Damals mit
dem dort tätigen Magistratsdirektor der
Stadt Wien. Das ist ein Projekt, das
natürlich angesichts der Größe der
Bundeshauptstadt auch besonders in
dieser Art und Weise ausgeführt wurde,
wie es nunmehr vorliegt.
Zu Frage 1.: Es wurde im Rahmen der
Innenrevision entsprechend gehandelt und
werden laufend bestimmte und einheitliche
Innenrevisionsberichte der einzelnen
Abteilungen vorgegeben.
Zu Frage 2.: Nein.
Zu Frage 3.: Nein, Risikobereiche sind
hinlänglich auf Grund der Umsetzungsmaßnahmen im Innenrevisionsprogramm
bekannt.
Zu Frage 4.: Jene grundsätzlichen
Informationen, die im Rahmen der
Innenrevision erforderlich sind.
Zu Frage 5.: Keine Notwendigkeit gegebenen.
Zu Frage 6.: Ja.

Zu Frage 7.: Ja, im Rahmen der Bewerbungs- und Vorstellungsgespräche durch
die Gesprächsführenden.
Zu Frage 8.: Das ist das Innenrevisionsprogramm.
Zu Frage 9.: Ja, aber insbesondere im
Bezug auf das gesamte Dienstrecht und
nicht nur auf jenes des Disziplinarrechtes
und der Magistratsgeschäftsordnung.
Zu Frage 10.: Nein.
Zu Frage 11.: Das ist direkt bei der
obersten Dienststelle im Büro des
Magistratsdirektors angesiedelt, der mit
der Innenrevision über die Abteilungen
befasst ist.
Zu Frage 12.: Derzeit keine weiteren.
Zu Frage 13.: Hier sind keine weiteren
Maßnahmen vorgesehen.
Zu Frage 14.: In allen genannten Unternehmen besteht ein internes Kontrollsystem (IKS) entweder gemäß § 22 Abs. 1
des GesmbH-Gesetzes oder nach § 82
des Aktiengesetzes. Auch in der Innsbrucker Immobilien GesmbH & Co KEG (IIG)
besteht ein internes Kontrollsystem (IKS),
obwohl es sich bei dieser Gesellschaft um
eine Personengesellschaft handelt, für die
das GesmbH-Gesetz nicht relevant ist.
Zu Frage 15.: Ich glaube, dass diese
Frage unter Punkt 14. beantwortet worden
ist.
Zu Frage 16.: Das interne Kontrollsystem
(IKS) bei der Innsbrucker Immobilien
GesmbH & Co KEG (IIG) und Innsbrucker
Immobilien Service GesmbH (IISG) sieht
mannigfaltige Maßnahmen vor. Dazu
gehört allen voran, der organisatorische
Aufbau der Gesellschaften, der gewährleistet, dass die Arbeit eines jeden
Mitarbeiters durch den unmittelbaren
Vorgesetzten eingeteilt und überwacht
wird; die Sachbearbeiter durch die jeweils
eingesetzten Referenten; die Referenten
durch die übergeordneten Bereichsleiter
und die Bereichsleiter durch den Geschäftsführer bzw. die Prokuristen.
Die Geschäftsführung selbst unterliegt
natürlich der Kontrolle durch den Aufsichtsrat der Gesellschaften, wobei dieser
seine Überwachungsaufgaben und
insbesondere auch die Berichtspflicht des

GR-Sitzung 12.7.2007 (Fortsetzung der am 28.6.2007 unterbrochenen Sitzung)