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Jahr: 2016

/ Ausgabe: 06-Kurzprotokoll_19.05.2016.pdf

- S.48

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gem. § 35 GmbHG insbesondere über die Prüfung und Feststellung
des Jahresabschlusses, die Verteilung des Bilanzgewinnes sowie die
Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates zu beschließen. Zudem unterliegen noch verschiedene – im Gesellschaftsvertrag
der TLT angeführte – Handlungen der Kompetenz der Gesellschafter.
Die Leitung in diesem Gremium ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates vorbehalten, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter.
Beschlussfähigkeit

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Anlehnung an
§ 39 Abs. 1 GmbHG und § 11 Z 7 des Gesellschaftsvertrages – sofern
nicht das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Für die Beschlussfassung über den jährlich zu erstellenden Wirtschaftsplan ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen in der
Generalversammlung notwendig.

Sitzungstermine

Die Generalversammlung hat am Sitz der Gesellschaft stattzufinden.
Sie ist nach § 36 Abs. 2 GmbHG mindestens jährlich einmal und außer
den im Gesetz oder Gesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmten Fällen immer dann einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft
erforderlich ist. Dieser Verpflichtung ist die Gesellschaft im Prüfungszeitraum nachgekommen.
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Wirtschaftspläne
2012/2013 und
2013/2014

Die Beratung der jährlichen Wirtschaftspläne fällt gemäß § 9 Z 8 des
Gesellschaftsvertrages der TLT sowohl aufwands- als auch ertragsseitig in die Kompetenz des Aufsichtsrates. Die Beschlussfassung über
die jährlich zu erstellenden Wirtschaftspläne ist laut § 12 Z 6 des Gesellschaftsvertrages der TLT der Generalversammlung vorbehalten und
bedarf einer drei Viertel Mehrheit der Gesellschafter. Das Haushaltsbudget 2012/2013 wurde nach entsprechender Behandlung im Aufsichtsrat am 20.06.2012 zeitgerecht von der Generalversammlung am
02.08.2012 mittels Umlaufbeschluss genehmigt. Der zum Prüfungszeitpunkt der Kontrollabteilung aktuelle Haushaltsplan 2013/2014 wurde in der Sitzung des Aufsichtsrates der TLT vom 01.07.2013 vorberaten und von den Gesellschaftern am 06.08.2013 gemäß § 11 Z 8 lit. g
und § 12 Z 6 des Gesellschaftsvertrages genehmigt.

Jahresabschluss
2013/2014 –
Empfehlung

Die Geschäftsführung der TLT wird durch § 222 Abs. 1 UGB verpflichtet, innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Monaten nach Ablauf
eines Geschäftsjahres den Jahresabschluss sowie einen Lagebericht
aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen.
Die Beschlussfassung der Gesellschafter über die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates hat gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG in
den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres für das abgelaufene
Wirtschaftsjahr zu erfolgen. Im Prüfungszeitraum (WJ 2013/2014) wurde dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht fristgerecht entsprochen. Der
mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehene Jahresabschluss per 31.08.2014 samt Lagebericht ist
nach eingehender Beratung im Prüfungsausschuss (30.03.2015) und
Aufsichtsrat (16.04.2015) in der Generalversammlung vom 01.06.2015

Zl. KA-08788/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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