Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2016
/ Ausgabe: 06-Kurzprotokoll_19.05.2016.pdf
- S.77
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Beim unterfertigten Dienstvertrag handelt es sich unter dem Blickwinkel
der vorgesehenen Entlohnung um eine All-in-Vereinbarung. Eine allfällige jährliche Wertanpassung des Gehaltes ist vertragsgemäß nicht
vorgesehen.
Hinsichtlich der vertraglichen Regelung des Urlaubsanspruches bzw.
des Urlaubsjahres machte die Kontrollabteilung darauf aufmerksam,
dass gemäß den dienstvertraglichen Bestimmungen im Unterschied zu
den Gepflogenheiten in der TLT als Urlaubsjahr das Arbeitsjahr und
nicht das Spieljahr (01.09. des Jahres bis 31.08. des Folgejahres) festgelegt ist. Die Kontrollabteilung empfahl in diesem Punkt eine Entscheidung zu treffen, ob betreffend das Dienstverhältnis des kaufmännischen Direktors nicht aus Gründen des einheitlichen Vollzuges als
Urlaubsjahr das Spieljahr angewandt werden sollte. Die TLT informierte
im Anhörungsverfahren darüber, dass der Empfehlung der Kontrollabteilung Rechnung getragen werde.
Der Vollständigkeit halber wurde von der Kontrollabteilung darauf hingewiesen, dass sich diese Frage lediglich aus dem Grund stellt, da das
Dienstverhältnis im Vergleich zu vorigen Geschäftsführer-Dienstverträgen nicht zeitgleich ab Beginn des Spieljahres (01.09. des Jahres) abgeschlossen werden konnte. Als Folge des dienstvertraglichen
Beginns des Beschäftigungsverhältnisses ab 01.10.2015 wurde unter
Anwendung einer 5-jährigen Bestellung des kaufmännischen Direktors
als Ende des Dienstverhältnisses der 30.09.2020 festgesetzt. Betreffend das Dienstvertragsende merkte die Kontrollabteilung an, dass
dieses – im Unterschied zu vorigen Geschäftsführer-Dienstverträgen –
einen Monat nach Ende des Beginns des Spieljahres 2020/2021 endet.
Nach Meinung der Kontrollabteilung wäre es durchaus sinnvoll, wie in
der Vergangenheit gehandhabt, Geschäftsführer-Dienstverträge (entsprechend der auch beim Intendanten-Dienstvertrag vollzogenen Vorgangsweise) zeitlich befristet mit Ablauf des sich jeweils ergebenden
Spieljahres abzuschließen. Die Kontrollabteilung empfahl, diesen Umstand beim künftigen Abschluss von Geschäftsführer-Dienstverträgen
zu berücksichtigen. Im Anhörungsverfahren wurde von der Geschäftsführung der TLT darauf hingewiesen, dass Geschäftsführer-Dienstverträge von den Gesellschaftern verhandelt und abgeschlossen werden würden. Üblicherweise erfolge die Befristung mit Ende des Spieljahres, allerdings könnten diverse Faktoren eine Befristung zu einem
anderen Termin sinnvoll erscheinen lassen. Die GmbH habe hierauf
keinen Einfluss.
Dem Personalakt war zu entnehmen, dass dem kaufmännischen Direktor vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates eine Beteiligung an den Umzugskosten nach Innsbruck in Aussicht gestellt worden ist. Zum Prüfungszeitpunkt der Kontrollabteilung Anfang Dezember 2015 lag diesbezüglich noch kein Kostenvoranschlag bzw. keine Rechnung vor.
Zum Zeitpunkt der Prüfung wurde dem kaufmännischen Geschäftsführer in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zwischenzeitlich bis zur endgültigen Bewerkstelligung des Umzuges eine
Dienstwohnung zur Verfügung gestellt. Entsprechend den geltenden
einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen wurde von der Personalverrechnung der TLT dafür ein Sachbezug in Anschlag gebracht. Die
Sachbezugsverrechnung war für die Kontrollabteilung nachvollziehbar.
Zl. KA-08788/2015
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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