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Jahr: 2016

/ Ausgabe: 06-Kurzprotokoll_19.05.2016.pdf

- S.90

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ckungs- oder Haftungsrücklässe aus. Auf Basis des resultierenden
Zahlungsbetrages hätte die Bemessung eines etwaig eingeräumten
Skontos zu erfolgen.
Nach geführter Überprüfung der Rechnungsprüfblätter kam die Kontrollabteilung zur Auffassung, dass in jenen Fällen, in den ein Skontoabzug gewährt und berücksichtigt wurde, der rechnerischen Ermittlung
des Zahlungsbetrages vor und nach Abzug des Skontos ein systematischer Fehler immanent war. So erfolgte die Berechnung des Skontos
nicht vom ermittelten Zahlungsbetrag, sondern systematisch vom Gesamtrechnungsbetrag nach Berücksichtigung von Nachlässen und Abzügen, jedoch vor Abzug von geleisteten Teilzahlungen oder Rücklässen. Des Weiteren wurden bereits getätigte Teilzahlungen lediglich in
Höhe des skontierten Zahlungsbetrages berücksichtigt.
In Folge wurden für die jeweils zweiten und nachfolgenden Teilrechnungen sowie die Schlussrechnung die ermittelten Zahlungsbeträge
vor Skontoabzug überhöht ausgewiesen. Außerdem waren die gemäß
Rechnungsprüfblatt ermittelten Zahlungsbeträge mit Skontoberücksichtigung nur in jenen Fällen korrekt, bei denen auch für sämtliche zuvor
getätigte Teilzahlungen tatsächlich ein Skonto in Abzug gebracht worden war.
Angewiesene
Zahlungsbeträge

Die fehlerbehaftete Ausweisung der Zahlungsbeträge am Rechnungsprüfblatt führte in den betroffenen Fällen zur Anweisung überhöhter
Zahlungsbeträge durch die Buchhaltung der TLT. Die Kontrollabteilung
konnte des Weiteren feststellen, dass gewährte Skontoabzugsmöglichkeiten zum Teil nicht wahrgenommen wurden.

Beanstandungen
zum Rechnungslauf –
Empfehlung

Zusammenfassend musste die Kontrollabteilung im Rahmen ihrer
stichprobenmäßigen Prüfung von Bauabrechnungen teils einmalig, teils
wiederholt Beanstandungen im Bereich der Rechnungslegung,
-prüfung und -anweisung treffen und sprach in diesem Kontext die
Empfehlung aus, künftig vermehrtes Augenmerk auf die im Zuge von
Bauarbeiten durchgeführten Leistungen beauftragter Unternehmen inkl.
der Bauherrenvertretung zu legen und Abrechnungen einer vertieften
Kontrolle zu unterziehen. Des Weiteren sollte die Möglichkeit für einen
Skontoabzug immer wahrgenommen werden.
Im Zuge des durchgeführten Anhörungsverfahrens informierte die TLT,
der Empfehlung der Kontrollabteilung Rechnung zu tragen.

Beschluss des Kontrollausschusses vom 04.05.2016
Beiliegender Bericht des Kontrollausschusses zu o.a. Bericht der
Kontrollabteilung wird dem Gemeinderat am 19.05.2016 zur Kenntnis gebracht.

Zl. KA-08788/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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