Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 06-Kurzprotokoll-18.06.2015.pdf
- S.13
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Autofelgen , Maschinenteile, Fahrräder, Töpfe, etc. Nicht zum Haushaltsschrott
gehören: Autowracks, Kühlgeräte, Ölradiatoren, elektrische Haushaltsgeräte, etc.
(6) Altkleider (gebrauchsfähige Kleidungsstücke):
Altkleider sind geordnet und möglichst raumsparend in die aufgestellten und
entsprechend gekennzeichneten Sammelcontainer bei den Wertstoffinseln
einzubringen oder der stattfindenden Altkleidersammlung der gemeinnützigen
Vereine zuzuführen oder im Recyclinghof, getrennt in die jeweils hiefür
vorgesehenen Container einzubringen.
(7) Elektroaltgeräte:
Großgeräte (Herde, Waschmaschinen, etc.), Kleingeräte (Radios, CD- und DVDPlayer, Computer, Haushaltsgeräte , etc.) Bildschirmgeräte (TV- und ComputerBildschirme, etc.) und Gasentladungslampen (Leuchtstoffröhren und -lampen,
Energiesparlampen, etc.) sowie Kühlgeräte (Kühlschränke, Gefriertruhen) sind im
Recyclinghof, getrennt in die jeweils hiefür vorgesehenen Container einzubringen .
(8) Altspeisefette/-öle:
Altspeisefette und -öle sind getrennt zu sammeln und den mobilen
Problemstoffsammelstellen (die Sammeltermine und Standorte werden durch
öffentliche Bekanntmachung rechtzeitig bekannt gegeben) oder stationären
Problemstoffsammelstellen
(Recyclinghof,
Berufsfeuerwehr
Innsbruck)
zu
übergeben. Grundsätzlich sind dafür die "Oli-Behälter" im Rahmen der ÖIi-Sammlung
zu verwenden.
(9) Sperrmüll:
Sperrmüll ist getrennt zu sammeln und im Recyclinghof, getrennt in die jeweils hiefür
vorgesehenen Container einzubringen oder gemäß § 6 der öffentlichen Müllabfuhr zu
übergeben.
§5
Sammlung von biologisch verwertbaren Siedlungsabfällen
(1) Biologisch verwertbare Siedlungsabfälle sind:
a) organische Abfälle aus Privatgärten wie Grünschnitt, Baum- und Strauchschnitt,
Laub, Blumen-, Obst- und Gemüseabfälle, etc.
b) organische Abfälle aus Haushalten wie Reste aus der Speisenzubereitung ,
Kaffee- und Teesud samt Filterpapieren, Schnittblumen und Topfpflanzen , Mist und
Streu von Kleintieren , etc.
c) organische Abfälle aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe sowie aus dem
Handel
d) unbeschichtetes Papier, welches mit Nahrungsmitteln in Berührung steht (z.B .
Servietten) und zur Sammlung und Verwertung von biologisch verwertbaren
Siedlungsabfällen geeignet ist.
(2) Nicht biologisch verwertbare Siedlungsabfälle sind:
Textilien, Staubsaugerbeutel, Asche, Windeln ,
Katzenstreu , Schlachtabfälle, Kadaver etc.
Hygieneartikel,
künstliche
(3) Biologisch verwertbare Siedlungsabfälle sind, mit Ausnahme von Baum- und
Strauchschnitt,
a) in Müllbehältern gemäß § 10 Abs. 6 zu sammeln und der öffentlichen Müllabfuhr
zu übergeben oder
b) am eigenen Grundstück fachgerecht zu kompostieren ("Eigenkompostierung").