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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 06-Kurzprotokoll-18.06.2015.pdf

- S.18

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§ 11
Art und Größe der Sammelbehälter für KunststoffNerbundstoffverpackungen
sowie für Altpapier und Papier/Kartonverpackungen
Benützungsregeln
(1) Zur getrennten Sammlung von KunststoffNerbundstoffverpackungen sowie zur
Sammlung von Altpapier und Papier/Kartonverpackungen werden den Eigentümern
von Grundstücken bzw. den sonst hierüber Verfügungsberechtigten gemäß Abs. 5
und 6 Sammelbehältnisse für die Dauer der ordnungsgemäßen Benützung kostenfrei
zur Verfügung gestellt.
(2) Die öffentliche Müllabfuhr bestimmt nach Abwägung der öffentlichen und privaten
Interessen und nach den Grundsätzen der Abfallwirtschaft und der Zweckmäßigkeit
und Wirtschaftlichkeit, welche der in Abs. 5 und 6 angeführten Behältnisse zur
getrennten Sammlung von KunststoffNerbundstoffverpackungen sowie für getrennte
Sammlung von Altpapier und Papier/Kartonverpackungen bei den jeweiligen
Liegenschaften zu verwenden sind.
(3)
Die
Sammlung,
Abholung
und
Verladung
der
KunststoffNerbundstoffverpackungen
sowie
der
Altpapier
und
Papier/Kartonverpackungen sind in einer den Interessen der Gesundheitspolizei, der
Brandverhütung und der allgemeinen Sicherheit entsprechenden Weise ohne
unzumutbare
Belästigung
der
Hausbewohner,
Nachbarschaft
und
Verkehrsteilnehmer durch Staub, Geruch und Lärm sicherzustellen.
(4) Die Sammelbehälter gemäß Abs. 5 und 6 sind von der öffentlichen Müllabfuhr zu
beschaffen und verbleiben in deren Eigentum. Sie werden den Eigentümern von
Grundstücken bzw. den sonst hierüber Verfügungsberechtigten leihweise für die
Dauer der Benützung überlassen und dürfen ausschließlich zweckentsprechend
verwendet werden. Die Eigentümern von Grundstücken bzw. die sonst hierüber
Verfügungsberechtigten haben bei Schäden an Sammelbehältern die durch
unsachgemäße Benützung entstehen, für die Kosten der Reparatur oder der
Wiederbeschaffung aufzukommen und für die Reinigung der Sammelbehälter Sorge
zu tragen.
(5) Zur Sammlung von KunststoffNerbundstoffverpackungen werden entsprechend
des benötigten Behältervolumens folgende Sammelbehältnisse ("gelbe Tonnen,
gelbe Säcke") zur Verfügung gestellt:
a) Sammelsäcke, 110 Liter
b) Sammelbehälter aus Kunststoff, 240 Liter, mit 2 Rädern, fahrbar
Die Sammelbehälter nach lit. b entsprechen der ÖNORM EN 840-1.
c) Sammelbehälter aus Kunststoff, 660 I, mit 4 Rädern , fahrbar;
d) Sammelbehälter aus Kunststoff, 770 I, mit 4 Rädern , fahrbar;
e) Sammelbehälter aus Kunststoff, 1100 I, mit 4 Rädern, fahrbar;
Die Sammelbehälter nach lit. c bis e entsprechen der ÖNORM EN 840-2, 3 bzw. 4.
(6) Zur Sammlung von Altpapier und Papier/Kartonverpackungen werden
entsprechend des benötigten Behältervolumens folgende Sammelbehältnisse mit
roten Deckeln zur Verfügung gestellt:
a) Sammelbehälter aus Kunststoff, 240 Liter, mit 2 Rädern, fahrba r
Die Sammelbehälter nach lit. a entsprechen der ÖNORM EN 840-1.