Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2010

/ Ausgabe: 06-Maerz.pdf

- S.129

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der Zustimmung im Gemeinderat, auf € 1,5 Mio. erhöht. Dieses Verhandlungsergebnis wurde von der Bürgermeisterin zusammen mit dem ressortzuständigen Vizebürgermeister präsentiert.
Im Gemeinderat wurde die Subvention in dieser Höhe nach eingehender Diskussion
als Zweckzuschuss genehmigt. Die Auszahlung der finanziellen Mittel sollte dabei
nach Vorliegen sämtlicher Behördengenehmigungen sowie nach Maßgabe der Umsetzung des Gesamtprojektes erfolgen.
Zum Zeitpunkt der Einschau waren bereits € 1,49 Mio. an Subventionsmitteln ausbezahlt worden. Gleichzeitig mit den Zahlungsansuchen wurden auch Rechnungsaufstellungen über die geleisteten Arbeiten am Speicherteich übermittelt. Den Aufstellungen
waren die jeweiligen Teil- bzw. Schlussrechnungen beigefügt, somit erfolgte die Auszahlung beschlusskonform nach dem Stand der Umsetzung.
Neben der Ausbezahlung gemäß Projektsumsetzung war im Gemeinderatsbeschluss
auch die Vorlage sämtlicher Behördengenehmigungen als Voraussetzung für eine
Auszahlung genannt. Erst auf Nachfrage der Kontrollabteilung wurden seitens der
MA IV die betreffenden Unterlagen beim Subventionswerber eingefordert. Die im
Gemeinderatsbeschluss genannten Vorraussetzungen für eine Ausbezahlung der Fördermittel waren somit nicht gegeben.
In der Stellungnahme zum Bericht wurde seitens der MA IV die Sichtweise der KA als
grundsätzlich richtig gewertet, aber darauf verwiesen, dass die Genehmigungsbeschlüsse tatsächlich vor der Auszahlung der Subvention vorgelegen hätten und somit
die Auszahlungsanordnung rückwirkend rechtlich gedeckt gewesen wäre. Seitens der
Kontrollabteilung wurde hierzu festgehalten, dass das Ausstellungsdatum der Genehmigung an der kritisierten Vorgangsweise nichts ändert, die Genehmigungen hätten
(lt. Gemeinderatsbeschluss) jedenfalls vor einer ersten Auszahlung eingefordert werden müssen.
Weiters wurde seitens der MA IV mitgeteilt, dass für die gegenständliche Subvention
kein Subventionsformular unterfertigt worden war. Gemäß den Richtlinien für die Gewährung von Fördermitteln durch die Stadt Innsbruck (GR-Beschluss vom 24.2.2005)
haben sich Förderungswerber schriftlich (Fertigung des Subventionsformulars) der
Subventionsordnung zu unterwerfen. Damit ist der Stadtmagistrat berechtigt, Auskünfte und Unterlagen jederzeit auf ihre Richtigkeit prüfen zu lassen. Da in gegenständlichem Fall die Fördermittel ohne Bindung an die Subventionsordnung zur Auszahlung gelangten, ging der Stadt Innsbruck der formale Rechtsanspruch auf Akteneinschau somit verloren.
Im Zuge der jetzigen Follow up – Einschau wurde vom Amt für Finanzverwaltung und
Wirtschaft mitgeteilt, dass zukünftig eine Auszahlung von Subventionen nur mehr erfolgt, wenn der unterfertigte Subventionsantrag vorliegt. Für Kleinstförderungen wurde ein eigenes Formblatt ausgearbeitet. Mit betroffenen Dienststellen würden Gespräche über eine ev. Adaption der Subventionsordnung geführt und in der Folge
darüber berichtet.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

Zl. KA-00287/2010

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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