Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2010

/ Ausgabe: 06-Maerz.pdf

- S.170

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101

Ein weiterer Schwerpunkt der Einschau war die Prüfung der Überlassung jener Gestattungen, welche mit der Rechtsform einer Bittleihe bzw. eines Prekariums geregelt
worden waren. Hierbei handelte es sich hauptsächlich um Genehmigungen und Duldungen betreffend die Nutzung von städtischen Privatgrundstücken und öffentlichem
Gut sowie von Wohn- und Geschäftsgebäuden der KG.

102

Die Verwaltung der sich im Eigentum der Stadt Innsbruck befindlichen Liegenschaften
oblag nach Maßgabe des Geschäftsbesorgungsvertrages vom 25.6.2003 der IISG. Für
die Einräumung von Nutzungsrechten in Bezug auf die ins Eigentum der IIG & Co KG
eingebrachten Wohn- und Geschäftsgebäude war die IIG & Co KG autorisiert.

103

Die zum Prüfungszeitpunkt November 2008 gültige vertragliche Geschäftsbesorgung
erstreckte sich auf städtische Wohn- und Geschäftsgebäude, auf unbebaute
Grundstücke sowie alle zum öffentlichen Gut gehörigen Grundstücke und umfasste
insbesondere die Tätigkeit des Immobilienverwalters, den Tätigkeitsbereich des Immobilienmaklers und des Bauträgers sowie die Verwaltung jener liegenschaftsbezogenen Verträge, welche die Stadt Innsbruck mit Dritten abgeschlossen hat.
Mit Wirkung vom 1.11.2009 wurde ein Teil der städtischen Liegenschaftsverwaltung
wieder in das Gefüge des Stadtmagistrates, in die MA IV – Amt für Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung, eingegliedert. Das neue Referat trägt die Bezeichnung „Rechtsberatung/Liegenschaftsverwaltung“ und ist vor allem für die Durchführung von Tätigkeiten des Immobilienmaklers sowie für die Erstellung und Verwaltung vertraglicher Vereinbarungen und von Verträgen liegenschaftsbezogener
Rechtsgeschäfte einschließlich standardisierter Nutzungsgestattungen am öffentlichen
Gut verantwortlich.
Durch den Wegfall der obgenannten Tätigkeiten aus dem Aufgabenbereich der IISG
ist auch der ursprüngliche Geschäftsbesorgungsvertrag den neuen Rechtsgegebenheiten angepasst worden. Die Geschäftsbesorgung begrenzt sich nun auf die Verwaltung
der im Vertrag mit Stand vom 1.11.2009 taxativ aufgezählten städtischen Immobilien
sowie auf alle künftigen von der Stadt Innsbruck erworbenen oder angemieteten Objekte. In diesem Zusammenhang ist die IISG lt. Vertrag weiterhin berechtigt, selbständig und eigenverantwortlich im Namen, im Auftrag und auf Rechnung der Stadt
widerrufliche Gestattungen (Prekarien) einzuräumen. Der Abschluss derartiger Verträge ist der städtischen Liegenschaftsverwaltung schriftlich mitzuteilen.

104

In Anbetracht des geänderten Zuständigkeitsbereiches hat die Kontrollabteilung im
Zuge der Follow up – Einschau 2009 das neu geschaffene Referat „Rechtsberatung/Liegenschaftsverwaltung“ um Abgabe kurzer Sachverhaltsdarstellungen betreffend jene Feststellungen und Empfehlungen ersucht, welche die Prekarien im Zusammenhang mit städtischen Privatgrundstücken und öffentlichem Gut tangierten.

105

Die städtischen Rechtseinräumungen zugunsten Dritter in Form von Prekarien gingen
u.a. auf Beschlüsse des StS aus dem Jahre 1977 zurück, in welchen generelle Regelungen betreffend den Gebrauch sowie die Höhe des AZ festgelegt worden sind.
Nachdem die aus dem Jahr 1977 stammenden Bestimmungen 13 Jahre lang beibehalten worden sind, hat der StS in seiner Sitzung vom 5.12.1990 eine damals zeitgemäße Anpassung der Höhe des jährlichen AZ (von netto € 14,53 bis netto € 109,00)
sowie eine Kategorisierung der Gestattungen beschlossen.

Zl. KA-00287/2010

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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