Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2015

/ Ausgabe: 06-Protokoll_18.06.2015_gsw.pdf

- S.62

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- 401 -

Zu Frage 6.:
a) Keine Fixkosten, die variablen Fixkosten können erst Ende Juni 2015
genannt werden.

31.

Allfällige Debatten gemäß § 18
Geschäftsordnung des Gemeinderates (GOGR)

31.1

MagIbk/8123/MD-POL/13

b) Gruppe 4, UA 401010, Kinder- und
Jugendhilfe
Zu Frage 7.:
a) Ja.
b) Westendorf: keine AnrainerInnen,
Information erfolgte über Bürgermeister;
Hungerburg: BürgerInnenversammlung.

Stadt Innsbruck und ihre Beteiligungsunternehmen, Kriterien bei
der Auftragsvergabe (GRin Dengg)
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Die von
GRin Dengg und Mitunterzeichnern in der
Sitzung des Gemeinderates vom
21.05.2015 eingebrachte Anfrage wird wie
folgt beantwortet:
Frage 1.:
a)

c) Entfällt, siehe dazu Antwort zu Frage 7 b).
Zu Frage 8.:
a) Übliche Hausregeln der Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
(Alkoholverbot, Rauchverbot,
Nachtruhe etc.)
b) Keine
Zu Frage 9.:
a) Nein.
b) Entfällt, siehe dazu Antwort zu Frage 9 a).
Zu Frage 10.:
a) Ja.
b) 16.06.2015.
c) Entfällt, siehe dazu Antwort zu Frage 10 b).
Anhang laut Stadtsenatsbeschluss vom
20.07.2010:
Der angefallene zeitliche Arbeitsaufwand
aller Dienststellen zur Erstellung dieser Beantwortungsvorlage beträgt 6 Stunden
45 Minuten.
Die schriftliche Anfragebeantwortung der
Mag.-Abt. I, Kanzlei für Gemeinderat und
Stadtsenat, vom 18.06.2015 wurde den
Klubs und den nicht einem Klub angehörenden Gemeinderatsmitgliedern am Beginn
der Sitzung zur Verfügung gestellt.

Antwort: Ja, gesetzliche Vorgaben:
-

Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG)

-

Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006.

Insbesondere die Bestimmungen des Tiroler
Vergabenachprüfungsgesetzes 2006 ermöglichen es einer BieterIn, eine im Rahmen eines Vergabeverfahrens gesondert
bekämpfbare Entscheidung binnen einer
bestimmten Frist anzufechten. Insbesondere die Zuschlagsentscheidung stellt eine
solche bekämpfbare Entscheidung dar.
Festzuhalten ist, dass im gegenständlichen
Verfahren keine Anfechtung der Zuschlagsentscheidung durch eine andere BieterIn erfolgt ist, weshalb das Vergabeverfahren gesetzeskonform abgeschlossen werden
konnte.
Die Innsbrucker Soziale Dienste GmbH
(ISD) teilt dazu mit:
"Aus unserer Sicht sind von städtischer Seite für uns keine zusätzlichen Kriterien formuliert. Die Vorschriften des öffentlichen
Vergaberechtes sind diesbezüglich wohl
unbestrittenermaßen sehr engmaschig und
streng. Unternehmensintern ist im Gesellschaftsvertrag für Beschaffungen im Anlagevermögen in einer Höhe ab € 50.000,-die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich."
b)

GR-Sitzung 18.06.2015

Gibt es für die Dienststellen der Stadt
Innsbruck und die Unternehmen mit
städtischer Mehrheitsbeteiligung Kriterien für die Vergabe von Aufträgen?

Falls ja, um welche Kriterien handelt es
sich dabei?