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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 06-Protokoll_18.06.2015_gsw.pdf

- S.64

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- 403 -

nehmen gegenüber einem einheimischen
Unternehmen bevorzugt wurde, ist somit
nicht haltbar, sofern als einheimische Unternehmen auch VertragspartnerInnen aus
dem restlichen Österreich gesehen werden.
Beide Pflegebetten wurden in Deutschland
durch deutsche Unternehmen produziert,
beide über rechtlich eigenständige Unternehmen in Österreich angeboten."
b)

Welche konkreten qualitativen Vorzüge wies das Produkt der bevorzugten
Mitbewerberin auf und wie wurden diese im Verhältnis zur Preisdifferenz aufgerechnet bzw. bewertet?

Antwort: Das Produkt, das sich letztlich
durchgesetzt hat, wies nach Meinung der
Jury Vorteile bei der Qualität/technischen
Eignung (Ausführung Bettgitter als wesentlicher Sicherheitsaspekt; Gestaltung der Auflagefläche für die Matratzen; beides in pflegerischer Hinsicht wichtige Punkte) und
Produktgestaltung (vor allem optische Ausführung des Bettes als bedeutendes Möbelstück im "letzten Lebensraum“ eines Menschen) auf.
Die vier Kriterien waren wie folgt gewichtet:
Preis:

40%

Qualität/technische Eignung: 15%
Produktgestaltung:

30%

Vertrieb:
15%
(siehe auch Anmerkungen zu Antwort 4.)
Mit Vertrieb sind Themen der Liefersicherheit, der Servicierung, der Gewährleistung
etc. angesprochen.
Frage 4.: Wird im Zuge von Auftragsvergaben berücksichtigt, inwiefern AnbieterInnen
auf dem Rechtsweg "greifbar" sind, also im
Falle mangelhafter Leistungen Schadenersatz-, Gewährleistungs- oder andere Ansprüche rechtlich mit vertretbarem Aufwand
geltend gemacht werden können?
Antwort: In einem Vergabeverfahren kommen neben den auftragsbezogenen Zuschlagskriterien (siehe Antwort 1.) auch die
Kriterien nach § 2 Z 20 lit. c BVergG 2006
zum Tragen:
"Eignungskriterien sind die vom Auftraggeber festgelegten, nicht diskriminierenden,
auf den Leistungsinhalt abgestimmten Mindestanforderungen an den Bewerber oder
GR-Sitzung 18.06.2015

Bieter, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachzuweisen sind.“
Unter dem Überbegriff "Eignung“ müssen
die BieterInnen eines Vergabeverfahrens
ihre Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit
sowie die finanzielle, wirtschaftliche und
technische Leistungsfähigkeit nachweisen.
Hierbei besteht keine Unterscheidung zwischen in- und ausländischen BieterInnen.
Weist eine ausländische BieterIn ihre Eignung nach, ist sie ebenso zur Teilnahme an
einem österreichischen Vergabeverfahren
berechtigt wie eine inländische.
Das Bundesvergabegesetz 2006 verbietet
in Entsprechung der europäischen VergabeRichtlinie sogar jegliche Diskriminierung von
ausländischen BieterInnen.
Zur Absicherung der angebots- und in der
Folge vertragskonformen Leistungserbringung durch die aus dem Vergabeverfahren
hervorgehende BestbieterIn dienen einerseits die Überprüfung der Eignung (vor der
Zuschlagserteilung) und andererseits die in
§ 2 Z 32 BVergG 2006 vorgesehenen Sicherstellungen:
"a) Vadium ist eine Sicherstellung für den
Fall, dass der Bieter während der Zuschlagsfrist von seinem Angebot zurücktritt oder der Bieter nach Ablauf der
Angebotsfrist behebbare wesentliche
Mängel trotz Aufforderung des Auftraggebers schuldhaft nicht behebt.
b)

Kaution ist eine Sicherstellung für den
Fall, dass ein Vertragspartner bestimmte, im Vertrag festgelegte, besondere
Pflichten verletzt.

c)

Deckungsrücklass ist eine Sicherstellung gegen Überzahlungen (Abschlagsrechnungen oder Zahlung nach Plan),
denen nur annähernd ermittelte Leistungen zugrunde liegen. Ferner ist der
Deckungsrücklass eine Sicherstellung
für die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer, sofern diese nicht durch
eine Kaution abgesichert ist.

d)

Haftungsrücklass ist eine Sicherstellung
für den Fall, dass der Auftragnehmer
die ihm aus der Gewährleistung oder
aus dem Titel des Schadenersatzes obliegenden Pflichten nicht erfüllt.“