Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 06-Protokoll_18.06.2015_gsw.pdf
- S.72
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Die Bedeckung erfolgt über das laufende
Budget. Jedenfalls hat die Stadt Innsbruck
zur Erfüllung dieser Aufgabe entsprechende
Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, und
falls absolut keine andere Bedeckungsmöglichkeit besteht, auch ein Kommunaldarlehen aufzunehmen.
in
Hitzl, Appler, Gruber, Nowara, Dl Sprenger, MMag." Traweger-Ravanelli und Wanker, alle eigenhändig
Europa steht mit der aktuellen FlüchtlingsweIle vor einer großen humanitären Herausforderung. Neben vielen Freiwilligen und
Hilfseinrichtungen sind auch die Mitarbeiterinnen des Stadtmagistrats um eine bestmögliche Betreuung und Fürsorge bemüht.
Insbesondere die Betreuung unbegleiteter
minderjähriger Flüchtlinge ist dabei ein besonders sensibles Thema .
Die Stadt Innsbruck als Dienstgeberin ist
aufgrund der Fürsorgepflicht insbesondere
den Mitarbeiterinnen gegenüber verpflichtet,
für diesen schwierigen Einsatzbereich die
bestmöglichen Rahmenbedingungen zu
schaffen. Dazu gehören Transparenz, interne Kommunikation , aber vor allem auch
Sensibilisierung, Vorsorge und Schutzmaßnahmen vor nicht identifizierten Erregern
und möglichen Krankheiten (speziell ansteckende Krankheiten), die in Europa bereits
überwunden oder unter Kontrolle schienen.
Die im Zuge der letzten Betreuungsmaßnahmen durch die Stadt Innsbruck aufgetretenen Fälle geben Anlass , die uneingeschränkte Erfüllung dieser wichtigen Verpflichtung der Dienstgeberin zu hinterfragen. Die Verunsicherung aufgrund von tatsächlich aufgetretenen schweren Krankheiten ist in der Belegschaft groß. Deshalb besteht dringender Handlungsbedarf durch die
Stadt Innsbruck - sowohl gegenüber der Belegschaft, als auch gegenüber der Bevölkerung und zum Wohle und in Verantwortung
gegenüber den Flüchtlingen. Darin liegt
auch die Begründung für die Dringlichkeit
dieses Antrages.
Mehrheitsbeschluss (gegen ÖVP, RUDI ,
FPÖ, PIRAT, Tiroler Seniorenbund und
GRin Moser, 17 Stimmen):
Dem von GR Hitzl und MitunterzeichnerInnen eingebrachten dringenden Antrag gemäß § 21 Abs. 2 der Geschäftsordnung des
Gemeinderates (GOGR) (Seite 409) wird
GR-Sitzu ng 18.06.2015
die Dringlichkeit nicht zuerkannt, weshalb
der Antrag der geschäftsordnungsmäßigen
Behandlung zugeführt wird .
Bgm. in Mag." Oppitz-Plörer: Wir sind damit
am Ende der Tagesordnung. Ich schließe
die öffentliche Sitzung.