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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 06-Protokoll_18.06.2015_gsw.pdf

- S.81

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nachfolgenden Bestimmungen den jeweils
Sammlungen zu übergeben .

hiefür eingerichteten

gesonderten

(2) Altglas:
Altglas ist in die aufgestellten Altglassammelcontainer bei den Wertstoffinseln oder
im Recyclinghof, getrennt nach Weiß- und Buntglas, einzubringen. In die
Altglascontainer dürfen nicht eingebracht werden: Fensterglas, Spiegelglas,
Drahtglas,
Windschutzscheiben,
Glühbirnen,
Steingutflaschen,
Porzellan,
Leuchtstoffröhren, etc.
(3) Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen:
Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen sind geordnet und möglichst
raumsparend in die aufgestellten und entsprechend gekennzeichneten
Sammelcontainer bei den Wertstoffinseln oder im Recyclinghof, getrennt in die
jeweils hiefür vorgesehenen Sammelbehältnisse einzubringen . Sofern für bestimmte
Liegenschaften entsprechend gekennzeichnete Sammelcontainer bzw. "gelbe
Säcke" kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, können die auf diesen
Liegenschaften anfallenden Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen auch in diese
eingebracht werden.
Zu den Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen gehören: Kunststofffolien und flaschen , Joghurtbecher, Milch- und Getränkeverpackungen , Plisterverpackungen,
Styroporverpackungen, etc. Nicht zu den Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen
gehören : Spielzeug und Haushaltsgeräte aus Kunststoff, Gummi, etc. Die Sammlung
von Milch- und Getränkeverpackungen im Rahmen der ÖKO-Box Sammlung ist
zulässig.
(4) Altpapier und Papier-/Kartonverpackungen:
a) Altpapier und Papier-/Kartonverpackungen von privaten Haushalten und
vergleichbaren Einrichtungen sind geordnet und möglichst raumsparend in die
aufgestellten und entsprechend gekennzeichneten Sammelbehältnisse bei den
Wertstoffinseln oder im Recyclinghof, getrennt in die jeweils hiefür vorgesehenen
Behälter/Container einzubringen. Sofern für bestimmte Liegenschaften entsprechend
gekennzeichnete Samme/container kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, können
die auf diesen Liegenschaften anfallenden Altpapier und Kartonverpackungen auch
in diese eingebracht werden.
Nicht zum Altpapier gehören : Kohle- und Durchschreibpapier, Milch- und
Getränkeverpackungen, Zellophan , mit gefährlichen Abfällen und Lebensmittelresten
verunreinigtes Papier, etc.
b) Kartonverpackungen von Klein- und Mittelbetrieben sind geordnet und möglichst
raumsparend im Recyclinghof getrennt in die jeweils hiefür vorgesehenen Container
einzubringen. Die Entsorgung von Kartonverpackungen im Rahmen der
"Geschäftsstraßensammlung" ist zulässig .
(5) Metallverpackungen und Haushaltsschrott:
a) Metallverpackungen sind geordnet und möglichst raumsparend in die aufgestellten
und entsprechend gekennzeichneten Sammelcontainer bei den Wertstoffinseln oder
im Recyclinghof, getrennt in die jeweils hiefür vorgesehenen Container einzubringen.
Metallverpackungen sind : Weißblech- und Aluminiumdosen, Aluminiumfolien,
Konservendosen , etc. Nicht zu den Metallverpackungen gehören : nicht restentleerte
Mineralöl-, Farb- und Lackdosen , Spraydosen, etc.
b) Haushaltsschrott: Haushaltsschrott ist im Recyclinghof, getrennt in die jeweils
hiefür vorgesehenen Container einzubringen. Zum Haushaltsschrott gehören: Öfen,