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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 06-Protokoll_18.06.2015_gsw.pdf

- S.90

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Abfallgebührenordnung der
Abfallgebühr zu entrichten.

Landeshauptstadt

Innsbruck

idgF

eine

erhöhte

(5)
Die
Eigentümer
von
Grundstücken
bzw.
die
sonst
hierüber
Verfügungsberechtigten können sich für zumindest ein Jahr verpflichten,
Sammelbehälter gemäß § 10 Abs. 6 lit. a und b bzw. Abs. 7 lit. abis f zur Abholung
unmittelbar an der mit Müllsammelfahrzeugen befahrbaren Verkehrsfläche
bereitzustellen. Diese Verpflichtung ist Voraussetzung für eine besondere
Gebührenbemessung nach den Bestimmungen der Abfallgebührenordnung der
Landeshauptstadt Innsbruck idgF. Vor Ablauf der genannten Frist kann einem Antrag
auf Aufhebung dieser Verpflichtung stattgegeben werden, wenn eine nicht
vorhersehbare Änderung der hiefür maßgeblichen Umstände dies erfordert.

§ 15
Aufstellplatz der Sammelbehälter für KunststoffNerbundstoffverpackungen
sowie der Sammelbehälter für Altpapier und Papier/Kartonverpackungen

(1) Sammelbehälter müssen leicht und gefahrlos benutzbar sein. Die Aufstellplätze
für Sammelbehälter sollen sich möglichst nahe an der mit Müllsammelfahrzeugen
befahrbaren Verkehrsfläche befinden. Bei Neu-, Zu- und Umbauten sowie bei
Änderungen des Verwendungszweckes von Gebäuden und Gebäudeteilen sind die
Aufstellplätze für Sammelbehälter im Einvernehmen mit der öffentlichen Müllabfuhr
festzulegen .
(2) Der Aufstellplatz ist aus festem Material herzustellen und muss leicht zu reinigen
sein. Für den Abfluss anfallender Oberflächenwässer und Schneeräumung ist zu
sorgen. Aufstellplätze sind so zu bemessen, dass die erforderliche Anzahl von
Sammelbehältem untergebracht und diese zweckentsprechend verwendet und
bewegt werden können.

§ 16
Abholung/Entleerung der Sammelbehälter für Restmüll und biologisch
verwertbare Siedlungsabfälle
(1) Die Abholung bzw. Entleerung der Sammelbehälter erfolgt grundsätzlich einmal
wöchentlich , und zwar von Montag bis Samstag in der Zeit von 04:00 bis 20:00 Uhr.
(2) Machen es besondere Umstände, wie vorübergehend erhöhter Anfall von
Siedlungsabfällen , Verkehrsbehinderungen oder Maßnahmen im Zusammenhang mit
der Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes bei der öffentlichen
Müllabfuhr erforderlich, kann die Abholung bzw. Entleerung der Sammelbehälter
auch außerhalb der in Abs. 1 festgelegten Zeiten und an Sonn- und Feiertagen in der
Zeit von 07:00 bis 22:00 Uhr erfolgen.
(3) Sammelbehälter gemäß § 10 Abs. 6 lit a und bund Abs. 7 lit. abis f werden nur
entleert, wenn an ihrer Vorderseite eine für den Verrechnungszeitraum gültige
Klebevignette angebracht ist. Restmüllsäcke werden nur abgeholt, wenn sie den
Aufdruck "Stadt Innsbruck" oder ein Logo der Stadt Innsbruck aufweisen .
(4) Die Abholtermine für Restmüll und biologisch verwertbare Siedlungsabfälle
werden den Eigentümern der Grundstücke bzw. den sonst hierüber
Verfügungsberechtigten bei Beginn der Benützung aller auf einem Grundstück
errichteten Neu-, Zu- und Umbauten und Änderungen des Verwendungszweckes von
Gebäuden und Gebäudeteilen rechtzeitig bekanntgegeben. Fällt der Abholtag von
Montag bis einschließlich Freitag auf einen Feiertag, verschiebt sich der Abholtermin