Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 06-Protokoll_22_05_2014_gsw.pdf
- S.75
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(zu Punkt 13.)
Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptsladt Innsbruck vom ... " mit der die
Verordnung Ober die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck geändert
wird (Beschluss des Gemeinderates vom .... )
Artikel I
Die Verordnung Ober die NebengebOhren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck
(Gemeinderatsbeschluss vom 18.5.1972 in der Fassung der Beschlüsse vom 5.4.1973,
17.12.1973, 25.10.1978,25.6.1982, 28.6.1984, 25.7.1985, 30.4.1992, 14.12.1992, 27.1.1994,
17.10.1996, 19.6.1997, 24.7.2003, 11 .12.2008 und 21 .11 .2013) wird wie fOlgt geändert:
1. Die Promulgationsklausel hat zu lauten:
"Auf Grund der §§ 26 Abs . 2 und 26a des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970,
LGBI. Nr. 44/1970, in der Fa ssung LGBI. Nr. 116/2013, wird verordnet:"
2. Im § 3 Absatz 2 hat der erste Satz zu lauten:
. (2) Soweit in Abs . 3 nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Voraussetzungen für die
Zuerkennung von Reisegebühren und ihre Höhe nach den für die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Bediensteten jeweils geltenden
Bestimmungen .•
3. Im § 3 wird folgende Bestimmung als Absatz 3 eingefügt:
.(3) Wird die dienstliche Nutzung eines privaten Fahrrades genehmigt, so gebührt anstelle
der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung für Wegstrecken im Zuge einer
Dienstverrichtung im Dienstort , die mit dem privaten Fahrrad zurückgelegt werden , ein
Kilometergeld in der Höhe von € 0,10 je Kilometer. Die Festsetzung von
Pauschalvergütungen ist zulässig.-
4. Im § 3 wird folg ende Be stimmu ng als Absatz 4 eingefügt:
.(4) Eine Dienstverri chtung im Dienstort im Sinne des Absatz 3 liegt vor, wenn sich ein
Bediensteter I eine Bedienstete zur Ausführung eines ihm I ihr erteilten Dienstauftrages
zu einer Dienstverrichtung ssteIle im Dien stort begibt und die Wegstre cke von der
Dienststelle zur Dienstverrichtungssteile mehr als zwei Kilometer beträgt .~
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