Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2025
/ Ausgabe: 2025_03_27_protokoll_ges.pdf
- S.152
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4.5.3 Rechnung
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Das beauftragte Unternehmen hat die Rechnung am 03.12.2020 an den damaligen
Büroleiter des 2. Bürgermeister-Stellvertreters übermittelt. In weiterer Folge hat er
die betreffende Rechnung vom 03.12.2020 der für die Budgetabwicklung zuständigen Sachbearbeiterin der MA V zugewiesen.
53
Die Freigabe dieser Rechnung erfolgte am 11.12.2020 durch den Vorstand des
Amtes für Gesundheit, Markt- und Veterinärwesen der MA V.
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In Abgrenzung zur Rechnungslegung an das Amt für Allgemeine Sicherheit und
Veranstaltungen der MA II war jene an das Amt für Gesundheit, Markt- und
Veterinärwesen der MA V vom 03.12.2020 für den Stadtrechnungshof wie folgt zu
beanstanden:
Das Unternehmen stellte den vollen Angebotsbetrag von brutto € 9.600,00 sofort in
Rechnung und gab den Leistungszeitraum mit „Dezember 2020“ an. Die Rechnung
bezog sich auf „Drei Content Manufakturen“, welche im Dezember 2020 noch nicht
erstellt waren bzw. sein konnten. Demzufolge hat die Stadt Innsbruck die Rechnung
zur Gänze beglichen, bevor eine vollständige und annehmbare Leistungserbringung
erfolgt ist.
Dies entsprach allerdings den aus Sicht des Stadtrechnungshofes ungewöhnlichen
Zahlungsbedingungen laut Angebot vom 02.12.2020:
Zahlungsbedingungen
Die Angebotssumme wird bei Auftragserteilung in Rechnung gestellt.
Die Rechnungen sind jeweils ohne Abzug binnen 14 Tagen fällig
Der Stadtrechnungshof spricht gegenüber dem Amt für Gesundheit, Markt- und
Veterinärwesen der MA V als zahlungsausführende Fachdienststelle die
Empfehlung aus, künftig keine Zahlungsbedingungen zu vereinbaren, welche eine
vollständige Bezahlung von Leistungen vor deren gänzlicher Erbringung vorsehen.
Reaktion im Anhörungsverfahren:
Magistratsabteilung V/Abteilungsleitung
„Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wird bei künftigen Auftragsvergaben
nachgekommen und werden die Zahlungsbedingungen so vereinbart, dass Zahlungen
erst nach gänzlicher Erbringung der Leistung vorgenommen werden bzw. im Falle
von Teilzahlungen die einzelnen Leistungsbestandteile genau definiert werden.“
Zl. MagIbk/64806/KA-PR/1
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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