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Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf

- S.29

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Aus den Schriftstücken zu den gewährten Personalzulagen und historischen Akten,
die auf diese Zulage Bezug nahmen sowie nach Rücksprache mit dem Amt für
Personalwesen war für die Kontrollabteilung jedoch nachvollziehbar, dass die sog.
Personalzulage ursprünglich ein Spezifikum des Amtes für Personalwesen darstellte. Kurz zusammengefasst sind durch die Gewährung der Personalzulage die
in Ausübung des Dienstes regelmäßig zu erbringenden qualitativen und quantitativen Mehrleistungen abgegolten.
Die Zulage teilte sich dabei jeweils zu je 50 % auf den quantitativen und den
qualitativen Teil auf. Die Gewährung der Personalzulage erfolgte nach Einsicht der
vorliegenden Akten im Regelfall nach Zugehörigkeit eines Jahres im Amt für
Personalwesen. Bezüglich der quantitativen Abgeltung ist anzumerken, dass diese
Regelung aus einer Zeit stammt, in der im Stadtmagistrat Innsbruck noch keine
Zeiterfassung bzw. Gleitzeitordnung Gültigkeit hatte.
Ferner wird die Personalzulage als dienstklassenabhängige Zulage gewährt. Zumal
bei den VB „NEU“ eine derartige Dienstklassenzugehörigkeit (samt Beförderung) im
I-VBG nicht mehr gegeben ist, wurde für diese Personengruppe im Amt für
Personalwesen eine „fiktive Dienstklasse“ berechnet und auch angepasst bzw.
entsprechende fiktive Beförderungen berücksichtigt. Die Kontrollabteilung zeigte
sich daher über die fiktiven Beförderungen der Nebengebühr bei den VB „NEU“
verwundert.
Dies vordergründig deswegen, da seitens des Amtes für Personalwesen als
Stellungnahme zum Bericht über die Prüfung von Teilbereichen der Gebarung des
Amtes Bau- und Feuerpolizei (Zl. KA-12068/2020 vom 28.01.2021) eine gegenteilige Position bzw. Handhabung hinsichtlich der Dienstklassen bei den VB „NEU“
vertreten wurde.
Da hinsichtlich der Personalzulage keine ursprüngliche Beschlusslage bzw.
Verordnung auffindbar war, empfahl die Kontrollabteilung eine Verschriftlichung und
Beschlussfassung dieser Nebengebühr, wobei – aus Sicht der Kontrollabteilung –
eine Adaptierung an die aktuellen Gegebenheiten zweckmäßig und sinnvoll
erschien. Dies betraf u.a. eine diesbezügliche Regelung für die VB „NEU“ hinsichtlich der Dienstklassen sowie einer generellen Regelung bezüglich der quantitativen
Abgeltung von Mehrleistungen und der geltenden städtischen Gleitzeitordnung.
Mit der Stellungnahme im Anhörungsverfahren wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass einer generellen Neufassung der Personalzulage seitens des Amtes für
Personalwesen nicht entgegengetreten wird.
Im Rahmen der Follow up – Einschau 2023 gab das Amt für Personalwesen an,
dass die Personalzulage in Bearbeitung war. Das Amt für Personalwesen stand
demnach in Verhandlungen mit dem Land Tirol.
Die neuerliche Abfrage des Umsetzungsstandes im Zuge der diesjährigen Follow
up – Einschau zeigte, dass eine Neuregelung der Personalzulage erfolgte. Dem
Stadtrechnungshof wurde ein vom Bürgermeister unterfertigtes Schriftstück übermittelt, welches eine Neuregelung der Personalzulage ab 01.01.2025 vorsieht.

Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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