Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2025
/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf
- S.54
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Textziffer
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Gemäß der im Mietvertrag vom 29.07.2005 vereinbarten Wertsicherungsklausel, die
laut den beiden oben angeführten Nachträgen auch in den Jahren von 2021 bis
2023 in Geltung stand, war der Mietzins durchgängig auf der Grundlage des VPI
2000 wertgesichert. Die Anpassung hatte dabei jährlich zum 01.01. in jenem
Ausmaß zu erfolgen, in dem sich der gesamte Index gegenüber der Ausgangsbasis
verändert hat. Als Ausgangsbasis war dabei gemäß der Wertsicherungsklausel die
für den Monat des Vertragsbeginns verlautbarte Indexzahl heranzuziehen; streng
am Wortlaut orientiert sohin jene für Jänner 2005. Nach Ansicht der Kontrollabteilung waren die Nachträge – wie bereits bei der benachbarten Teilfläche –
diesbezüglich so zu interpretieren, dass jeweils die für den ersten Monat des
Verlängerungszeitraumes verlautbarte Indexzahl als Ausgangsbasis gewollt war.
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Ausgehend von den vertraglichen Grundlagen und den vorangeführten Überlegungen stellte die Kontrollabteilung im Zuge der Überprüfung ähnliche Abweichungen bei der Valorisierung des Mietzinses wie bei der benachbarten Teilfläche
fest.
Die Kontrollabteilung empfahl der IISG, den aufgezeigten Sachverhalt und einen
allfälligen Ausgleich des sich ergebenden Differenzbetrages im Rahmen der Verjährungsfrist zu prüfen sowie zukünftig auf eine vertragskonforme Valorisierung zu achten.
Im Rahmen der Follow up – Einschau teilte die IISG mit, dass zwischenzeitlich ein
neuer Vertrag vorliege und die nunmehrige Vorschreibung dem Vertrag entspreche.
Dies konnte vom Stadtrechnungshof anhand der hierzu übermittelten Kostenvorschreibung für das Jahr 2024 plausibilisiert werden. Eine Nachverrechnung des
Mietzinses zu Lasten der Stadtgemeinde erfolgte – laut telefonischer Auskunft der
IISG – in Abstimmung mit der MA IV aus budgetären Gründen nicht.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wurde aus erwähnten Gründen
teilweise entsprochen.
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Des Weiteren war für die Kontrollabteilung die Zusammensetzung eines im Betrachtungszeitraum von 2021 bis 2023 monatlich unter dem Titel “Betriebskosten“ vorgeschriebenen Betrages iHv € 36,94 nicht nachvollziehbar. Zudem schrieb die IISG
den im ersten Nachtrag vom 09.03.2020 vereinbarten jährlichen Verwaltungskostenbeitrag iHv € 5,00 der Mieterin im Jahr 2021 monatlich in voller Höhe vor –
jährlich somit € 60,00 anstatt € 5,00.
Die Kontrollabteilung empfahl der IISG, die Zusammensetzung der in den Jahren
von 2021 bis 2023 unter dem Titel “Betriebskosten“ vereinnahmten Beträge zu
klären sowie die Höhe der im Jahr 2021 vereinnahmten Verwaltungskostenbeiträge
zu überprüfen und daran anknüpfend den Ausgleich des sich hieraus ergebenden
Differenzbetrages im Rahmen der Verjährungsfrist zu prüfen.
Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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