Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2025
/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf
- S.56
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jeden Monats zu erfolgen. Schwankungen bis einschließlich 5 % blieben unberücksichtigt, jedoch wurde bei Überschreitung die gesamte Veränderung berücksichtigt.
Der jeweils sich dabei ergebende geänderte Bestandzins bildete sodann die neue
Ausgangsbasis für die Anwendung der Wertsicherungsklausel.
Nachdem für die Überprüfung auf den Indexfall vertraglich kein bestimmter Stichtag
vereinbart wurde, war bei der Vorschreibung des Bestandzinses nach Ansicht der
Kontrollabteilung laufend zu prüfen, ob es zwischenzeitlich zu einer Überschreitung
des Schwellenwertes gekommen ist.
Abweichend vom Vertrag nahm die IISG eine Überprüfung auf den Indexfall lediglich
zum Stichtag 01.01. jedes Jahres vor, wobei als Vergleichswerte jeweils die
Indexzahlen Oktober auf Oktober herangezogen wurden.
Im Ergebnis führte diese Vorgehensweise zu abweichenden Valorisierungszeitpunkten, weshalb der von der IISG vorgeschriebene Bestandzins im Betrachtungszeitraum der Kontrollabteilung von 2021 bis 2023 vom vertraglich vereinbarten
Bestandzins teilweise nach oben oder unten abwich.
Auch wenn sich die IISG nach eigenen Angaben aus EDV-technischen Gründen für
diese Vorgehensweise entschieden hat, wies die Kontrollabteilung darauf hin, dass
die gewählte Methode nicht der Wertsicherungsklausel entsprach. Die Kontrollabteilung empfahl der IISG daher, den aufgezeigten Sachverhalt zu prüfen und den
entstandenen Differenzbetrag zu erheben. Im Rahmen der Verjährungsfrist war
nach Ansicht der Kontrollabteilung auch dessen Ausgleich zu prüfen. Zudem wurde
der IISG empfohlen, nach einer Möglichkeit für eine vertragskonforme Valorisierung
zu suchen. Dies allenfalls auch in Zusammenarbeit mit der Softwarefirma des für
die Vorschreibungen verwendeten Immobilienverwaltungsprogramms.
In der Stellungnahme führte die IISG sinngemäß aus, dass der Bestandzins gemäß
dem vorliegenden Vertrag auf Grund der hohen Inflation binnen 15 Monaten vier
Mal unterjährig angepasst hätte werden können. Die tatsächliche Anpassung sei
gemäß Schema jeweils zum 1.1. eines Jahres erfolgt. Auf die letzten 40 Monate
gerechnet ergebe sich hierdurch im Durchschnitt eine Mindereinnahme von € 48,60
pro Monat. Die Vorschreibung ab 1.1.2024 sei wiederum um € 35,00 höher als der
von der Kontrollabteilung errechnete Betrag. Hier werde bei der nächsten
Schwellenwertüberschreitung der Datenstamm manuell harmonisiert und zukünftig
immer bei Erreichen der Schwelle angepasst. An einer EDV Lösung werde gearbeitet.
Im Rahmen der Follow up – Einschau informierte die IISG den Stadtrechnungshof
darüber, dass bei der nächsten Schwellenwertüberschreitung eine diesbezügliche
Harmonisierung erfolgen werde.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wird in Zukunft entsprochen werden.
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Im Rahmen der Prüfung wurde zudem festgestellt, dass die IISG der Bestandnehmerin in den Jahren von 2021 bis 2023 unter dem Titel “Betriebskosten“ einen
monatlichen Betrag iHv € 71,51 vorschrieben hat. Diesbezüglich war für die
Kontrollabteilung auffällig, dass den von der IISG zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht zu entnehmen war, wie sich dieser Betrag zusammensetzte.
Die Kontrollabteilung empfahl der IISG, den aufgezeigten Sachverhalt zu prüfen und
die Zusammensetzung der in den Jahren von 2021 bis 2023 unter dem Titel
Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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