Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2025
/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf
- S.59
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ATS 20.606,00. Für die Leibrente vereinbarten die Vertragsparteien eine Wertsicherung nach dem VPI 1976 mit einem Schwellenwert von 5 %.
Eine Überprüfung der seit dem Jahr 2020 vom Referat Haushaltswesen und Controlling vorgenommenen Valorisierungen hat ergeben, dass teilweise Schwellenwertüberschreitungen übergangen wurden und bei der Wertanpassung zudem die
Indexerhöhung von Februar 2020 bis Jänner 2022 keine Berücksichtigung fand. Die
Kontrollabteilung empfahl daher, den entstandenen Differenzbetrag zu erheben
sowie im Rahmen der Verjährungsfrist dessen Ausgleich zu prüfen.
In der Stellungnahme teilte das Referat Haushaltswesen und Controlling mit, dass
der Empfehlung entsprochen worden und eine Anpassung der derzeitigen Leibrente
bzw. eine Nachzahlung für die Vorjahre erfolgt sei. Im Zuge der Follow up –
Einschau legte die Dienststelle dem Stadtrechnungshof hierzu entsprechende
Belege vor.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wurde entsprochen.
5 Bericht über die Prüfung des Entwurfs des Rechnungsabschlusses 2023
der Stadt Innsbruck
(Bericht vom 25.09.2024)
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Gemäß § 60 IStR wurden pro Finanzstelle einzelne Haushaltsstellen innerhalb eines
Deckungsringes (Deckungsklassen DK, Sammelnachweise SN und Infrastrukturausgaben IA) und innerhalb von Subventionen (Jahressubventionen SU und
Sondersubventionen SO) für jeweils gegenseitig als deckungsfähig erklärt. Bei Infrastrukturmitteln, die ein Vorhaben betreffen, sind die Haushaltsstellen innerhalb des
Vorhabens zudem finanzstellenübergreifend gegenseitig deckungsfähig.
Im Zuge des Nachweises der Erläuterungen wurden von betroffenen Dienststellen
Abweichungen zwischen Voranschlag und Rechnungsabschluss oftmals u. a. auf
Verschiebungen von Einzahlungen und Auszahlungen innerhalb eines Deckungsringes bzw. eines Vorhabens zurückgeführt. Der Stadtrechnungshof merkte hierzu
an, dass es sich in diesen Fällen jedoch um keine Erläuterungen für Über- oder
Unterschreitungen handelt, sondern lediglich um einen Hinweis, dass entsprechende Konten zulässig im Rahmen der Möglichkeiten bebucht worden sind.
Der Stadtrechnungshof empfahl der MA IV, die Dienststellen im Zuge der Erstellung
der Erläuterungsnachweise darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Verweis auf die
vorhandene gegenseitige Bedeckung von Konten ohne weiterführende Erläuterung
ggf. nicht ausreichend sei.
Im Rahmen des damaligen Anhörungsverfahrens teilte das Amt für Rechnungswesen mit, dass der Anregung Folge geleistet würde und die Dienststellen im Zuge
der Erstellung der Erläuterungsnachweise dahingehend hingewiesen würden.
Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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