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Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf

- S.88

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Im Rahmen der Follow up – Einschau 2024 teilte das Amt für Personalwesen mit,
dass aus seiner Sicht keine Überstunden im Sinne des Gesetzes vorliegen. Bei den
sogenannten „24/7“-Anwendern handelt es sich um Personen, die einem erweiterten Gleitzeitrahmen unterliegen. Diese können von Montag bis Sonntag, jeweils von
0:00 Uhr bis 24:00 Uhr, ihre Arbeitszeit buchen. Überstunden müssen hingegen
grundsätzlich angeordnet werden. Eine solche Anordnung lag in diesen Fällen
jedoch nicht vor, weshalb auch keine Überstunden und somit auch keine Überstundenzuschläge anfallen können.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wurde aus erwähnten Gründen
nicht entsprochen.

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Die in Rede stehenden Tagdienst-Offiziere wiesen gemäß den übermittelten Zeiterfassungskarten zum Ende der Gleitzeitperiode des Jahres 2023 allesamt nennenswerte Zeitguthaben aus. Diese Gleitzeitsalden beinhalteten u.a. auch die als
Inspektions- oder als Bereitschaftsoffizier geleisteten Mehrdienstleistungen im Zuge
der 24-Stunden-Schichtdienste. Außerdem werden generell die über der Normalarbeitszeit erbrachten Dienststunden im Rahmen des Betriebsdienstes als Zeitgutschrift auf dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben.
Die städtische Gleitzeitordnung besagte, dass am 30.09. vorliegende Zeitguthaben
von mehr als 10 Plus-Stunden prinzipiell verfallen. Da es den besagten Bediensteten nicht möglich war, die außergewöhnlich hohen Zeitguthaben bis zum 30.09.
(Ende des Durchrechnungszeitraumes) rechtzeitig abzubauen, waren auf deren
Antrag Hunderte von Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % vergütet worden.
Die Kontrollabteilung machte in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass
Zeitguthaben aus einem Schichtplan jedenfalls keine Überstunden gemäß dem
I-VBG waren. Diese Zeiten waren ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen.
Wenngleich die betreffenden Offiziere unterjährig mehrmals ganztägig Zeitausgleich
genommen haben, war für die Kontrollabteilung im Nachvollzug nicht ersichtlich,
welche Überstunden der Überstundenpauschale angerechnet, als Überstunden mit
einem Zuschlag von 50 % ausbezahlt oder in Freizeit abgegolten wurden. Nach
Ansicht der Kontrollabteilung müssten geleistete Mehrdienstleistungen aufgrund
eines Schichtplanes (24-Stunden-Schichtdienst) gesondert behandelt werden und
dürften nicht mit dem übrigen Gleitzeitguthaben vermengt werden.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt Berufsfeuerwehr, in Abstimmung mit dem
Amt für Personalwesen den aufgezeigten Sachverhalt entsprechend den
Bestimmungen des I-VBG zu prüfen und zu klären. Gegebenenfalls ist künftig ein
verstärktes Augenmerk auf derartige aus einem Schichtplan heraus geleistete Mehrdienstleistungen zu legen.
Im Anhörungsverfahren teilten beide Fachdienststellen mit, der Empfehlung der
Kontrollabteilung zu entsprechen.

Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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