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Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf

- S.123

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Die Kontrollabteilung empfahl iZm den Formerfordernissen von Bescheiden
eindringlich, die aufgezeigten Punkte zu überprüfen und künftig auf eine rechtswirksame Genehmigung und Erlassung von Bescheiden zu achten.
Das Amt für Gemeindeabgaben teilte in seiner Stellungnahme dazu mit, dass es der
Empfehlung der Kontrollabteilung bereits entsprochen habe und die Vorgangsweise
bei der Erlassung von Bescheiden dahingehend geändert worden sei, dass nunmehr eine digitale Amtssignatur auf den Bescheiden angebracht werde. Nach einem
entsprechenden Ergänzungsersuchen des Stadtrechnungshofes wurde von der
geprüften Stelle im Rahmen der Follow up – Einschau hierzu ein entsprechender
Nachweis übermittelt.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wurde entsprochen.

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Wurden rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene
Unrechtsfolgen nicht binnen zwei Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft bezahlt,
so waren sie nach § 54b VStG grundsätzlich unter der Setzung einer angemessenen
Frist von höchstens zwei Wochen einzumahnen. Im Fall einer Mahnung war ein
pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von € 5,00 zu entrichten. Als Grundlage
für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr war ein Rückstandsausweis auszufertigen.
In den von der Kontrollabteilung stichprobenhaft überprüften Vollstreckungsverfahren wurde vom Referat „Gemeindeabgaben-Einziehung“ im Großteil der Fälle
kein Rückstandsausweis für die Vollstreckung der Mahngebühr ausgestellt, womit
ein entsprechender Exekutionstitel fehlte. Die Kontrollabteilung empfahl daher, die
diesbezüglichen Verfahrensabläufe zu prüfen und eine dem § 54b VStG entsprechende einheitliche Vorgehensweise zu etablieren.
Im Anhörungsverfahren teilte das Amt für Gemeindeabgaben hierzu sinngemäß mit,
dass die Abwicklung von Verwaltungsstrafen über die Bundesanwendung VStVVerwaltungsstrafverfahren erfolge und Änderungen der Verfahrensabläufe nur über
Anregung bei den zuständigen Stellen möglich seien. Die Empfehlung werde
deshalb beim Land Tirol eingebracht.
Ergänzend teilte das Amt für Gemeindeabgaben im Rahmen der Follow up –
Einschau mit, dass die Vorgehensweise in den Bezirkshauptmannschaften in Tirol
eine andere als im Stadtmagistrat Innsbruck sei, weshalb man in der Folge eine
diesbezügliche Anfrage an den Stadtmagistrat Graz gestellt habe. Laut dortiger
Auskunft sei die Erstellung eines Rückstandsausweises für die Mahngebühren ohne
eine gerichtliche Exekution nicht möglich.

Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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