Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf

- S.166

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Vergabeorganisation
der Stadt Innsbruck

Zuständig für die Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen war gemäß
Innsbrucker Stadtrecht grundsätzlich der Gemeinderat. In Anwendung
des § 64 IStR konnte der Gemeinderat jedoch die Ausschreibung und die
Vergabe von Aufträgen für die Stadt Innsbruck aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung dem Stadtsenat, einem Ausschuss für wirtschaftliche Unternehmungen, dem Bürgermeister oder dem Stadtmagistrat übertragen.
Von dieser Delegationsmöglichkeit hatte der Gemeinderat mit Beschluss
vom 12.07.2012 Gebrauch gemacht, indem er dem Stadtmagistrat mit
der Durchführung öffentlicher Ausschreibungen der Stadt Innsbruck nach
den vergaberechtlichen Bestimmungen, der Zuschlagsentscheidung und
der Erteilung des Zuschlags bis zu einem (Netto-)Auftragswert von
€ 25.000,00 im Einzelfall und den Stadtsenat in allen anderen Fällen
ermächtigte.
Die Zuständigkeit des Stadtsenates für die Zuschlagsentscheidung und
die Erteilung des Zuschlags über der Schwelle von € 25.000,00 war
jedoch keine unbeschränkte, da der Stadtsenat weiterhin die in § 28 IStR
vorgesehenen gesetzlichen Grenzen einzuhalten hatte.

Weitere Vorgaben
für Bestell- und
Beschaffungsvorgänge

Gemäß Rundschreiben des Magistratsdirektors waren Bestell- und
Beschaffungsvorgänge seit dem 01.01.2019 einheitlich über das städtische Buchhaltungsprogramm GeOrg abzuwickeln. Aufträge für Lieferungen und Leistungen durften nach den Ausführungsbestimmungen
zum Voranschlag des Bürgermeisters für die Jahre 2021, 2022 (Doppelbudget) und 2024 zudem nur von Mitarbeitern mit einer Anordnungsberechtigung erteilt werden.

7.3 Sachkonto 640000 Rechts- und Beratungsaufwand
Definition

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/6

Gemäß dem Kontierungsleitfaden 2024 waren auf dem Sachkonto
640000 insbesondere Aufwendungen für Gerichte, Anwälte und Notare
sowie Dolmetsch- und Sachverständigenleistungen zu verrechnen.
Ferner waren darauf Kostenvorschüsse in gerichtlichen Verfahren,
Aufwendungen für Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsleistungen
sowie Aufwendungen für wirtschaftliche, juristische und technische
Beratungsaufträge wie bspw. Aufwendungen für Gutachten, Mediation,
Unternehmensberatung und Konsulentenhonorare (soweit nicht anderweitig zuordenbar) zu erfassen.

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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