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Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_06_26_gr_kurzprotokoll_gsw.pdf

- S.41

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Des Weiteren erkannte der Stadtrechnungshof bei Durchsicht der
Belege, dass von der Geschäftsstelle für Bürgerinnen- und Bürgerbeteiligung förderfähige Rechnungen teilweise nicht an die FFG weiterverrechnet wurden. Zudem wurde auch eine für das Projekt „cool-INN“ erbrachte
Leistung mit der Fördergeberin der Höhe nach fehlerhaft abgerechnet.
Der Stadtrechnungshof empfahl dem Amt für Organisation und Zukunftsfragen, bei der finanziellen Abwicklung von Förderprojekten künftig
verstärkt auf eine ordnungsgemäße und den Bestimmungen der abgeschlossenen Verträge sowie den einschlägigen Förderrichtlinien
entsprechende Vorgehensweise zu achten. Zudem ist sicherzustellen,
dass eine vollständige Gesamtkostenabrechnung erfolgt, welche sämtliche, dem jeweiligen Projekt direkt zurechenbaren und förderfähigen
Aufwendungen umfasst.
Das Amt für Organisation und Zukunftsfragen der MA I sicherte in der
abgegebenen Stellungnahme die Umsetzung der Empfehlung zu.
Unterschriftsberechtigung gemäß
IStR und MGO

Empfehlung

In Bezug auf die Anordnungsberechtigung der Haushaltsstelle 1/015030728200 „Entgelte für sonstige Leistungen (GA)“ bemerkte der Stadtrechnungshof, dass die betreffenden Rechnungen von mehreren unterschiedlichen Bediensteten der Stabsstelle Büro des Bürgermeisters,
jedoch nicht von der Geschäftsstelle für Bürgerinnen- und Bürgerbeteiligung, angeordnet wurden.
Zudem erkannte der Stadtrechnungshof bei der stichprobenartigen Einschau, dass die damalige Geschäftsstellenleiterin für Bürgerinnen- und
Bürgerbeteiligung einen Auftrag im Wert von rd. € 17.000,00 im Namen
der Stadt Innsbruck erteilte.
Nach Maßgabe des Innsbrucker Stadtrechts und der jährlich vom
Bürgermeister verfügten Ausführungsbestimmungen für den jeweiligen
Voranschlag waren Buchungen und Zahlungen nur aufgrund einer
Anordnung des Bürgermeisters gestattet und mit einem Beleg zu
begründen. Die Anordnungsbefugnis konnte mit schriftlicher Verfügung
des Bürgermeisters übertragbar werden.
Das Verfügungsrecht über eine Haushaltsstelle beinhaltete auch, dass
die entsprechenden Bestellungen für Lieferungen und Leistungen
(Aufträge) nur vom Anordnungsberechtigten erteilt werden dürfen.
Hinsichtlich der Berechtigung zur Weitergabe der Unterschriftsbefugnis
verwies der Bürgermeister in seiner Verfügung auf den § 46 Abs. 4
zweiter Satz der MGO.
Die Geschäftsordnung des Magistrats der Landeshauptstadt regelte,
dass u.a. Sachbearbeiter von der Abteilungsleitung im Rahmen der
getroffenen Geschäftsverteilung zur Unterfertigung von Geschäftsstücken ermächtigt werden können, soweit dies aus organisatorischen
Gründen oder im Interesse der Arbeitsvereinfachung, insbesondere zur
Beschleunigung der Erledigungen, zweckmäßig war. Derartige Verfügungen bedurften der Schriftform.

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/6

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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