Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 01-2022-01-26-GR-Protokoll.pdf
- S.239
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Autofahrer in ihrer Gemeinde noch stärker auf die Sicherheit der Kinder zu lenken. Der
Schutz von Kindern im Straßenverkehr ist auch wesentlicher Bestandteil des
Regierungsprogramms.
Im Mittelpunkt der Aktion stehen Bilder, die von den Schulkindern gemalt werden und in
Form von Aktionstafeln - gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Nahbereich der
Volksschule - für mehr Sicherheit sorgen. Die Motive für die Aktionstafeln werden im
Rahmen der Bildnerischen Erziehung gestaltet.
Die Gemeinden
können
mit baulichen und gestalterischen Elementen
(z.B.
Bodenmarkierungen - ,,Haifischzähne" und Piktogramm „Schule") auf die Bewegungsräume
der Kinder im Straßenverkehr hinweisen und damit an diesen sensiblen Straßenstellen eine
langsamere und rücksichtsvollere Fahrweise unterstützen. Sachverständige des KFV
unterstützen die Gemeinden bei Bedarf.
Ziele
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Autofahrer verstärkt auf die Tempo-30-Zone vor der Schule aufmerksam machen
Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen forcieren
Unfälle im Schulbereich vermeiden
Aus diesem Sachverhalt ergeben sich folgende Fragen:
1. Gibt es statistische Aufzeichnungen zu diesem Projekt, wie sich diese Aktion in
Innsbruck ausgewirkt hat?
2. Wenn nein, warum nicht?
3. Welche Maßnahmen wurden zur Verkehrssicherheit vor Schulen und Kindergärten
getroffen?
4. Wurden Maßnahmen in diesem Zusammenhang allgemeingültig für Schulen und
Kindergärten in Innsbruck erarbeitet?
5. Wenn ja, welche?
6. Wenn nein, warum nicht?
7. Wenn nein, welche Kriterien und in welcher Reihung werden diese miteinbezogen?
8. Sind für die Verkehrssicherheit vor/um Schulen und Kindergärten in Innsbruck
weitere Aktionen geplant?
9. Wenn ja, welche (bitte um Auflistung inkl. Beschreibung der Aktion)
10. Wenn nein, warum nicht?
11. Werden Aktionen immer passend für alle Bildungseinrichtungen erarbeitet und
umgelegt?
12. Wenn nein, nach welchen Maßstäben bzw. Faktoren wird entschieden?
13. Wenn nein, warum werden Einzelentscheidungen getroffen, wenn es sich doch in
allen Fällen um schul- und kindergartenpflichtige Kinder zw. den Schutz von Kindern
handelt?