Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: 01-Jaenner_geschwaerzt.pdf
- S.57
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29.
III 512/2013
Flächenwidmungsplan Nr. AM F41, KG Amras, Bereich südlich
Amraser-See-Straße, westlich Autobahnauffahrt Innsbruck-Ost (als
teilweise oder gänzliche Änderung der Teilflächenwidmungspläne Nr. AM - F1, Nr. AM - F25
und Nr. AM - F31), gemäß § 36
Abs. 2 sowie § 111 Abs. 4
TROG 2011
GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
20.12.2012:
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. AM - F41, KG Amras,
Bereich südlich Amraser-See-Straße, westlich Autobahnauffahrt Innsbruck-Ost (als
teilweise oder gänzliche Änderung der Teilflächenwidmungspläne Nr. AM - F1, Nr. AM
- F25 und Nr. AM - F31), gemäß § 36 Abs. 2
sowie § 111 Abs. 4 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) 2011, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 70 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) 2011 der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst
dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb
der Auflagefrist keine Stellungnahme zum
Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Widmungen außer
Kraft.
30.
III 513/2013
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. HA - F35, Höttinger Au,
Bereich nördlich Fürstenweg,
westlich Fischerhäuslweg (als
gänzliche oder teilweise Änderung des Flächenwidmungsplanes
Nr. 753), gemäß § 36 Abs. 2 sowie
§ 111 Abs. 4 TROG 2011
GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
20.12.2012:
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. HA - F35, Höttinger
Au, Bereich nördlich Fürstenweg, westlich
Fischerhäuslweg (als gänzliche oder teilweise Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 753), gemäß § 36 Abs. 2 sowie
§ 111 Abs. 4 Tiroler Raumordnungsgesetz
(TROG) 2011, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 70 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss
über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst,
wobei dieser Beschluss jedoch erst dann
rechtswirksam wird, wenn innerhalb der
Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person
oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Widmungen außer
Kraft.
31.
III 9422/2012
Flächenwidmungsplan Nr. VI - F1,
Vill, Bereich zwischen Handlhof,
Unterberg und Sill (als Änderung
der Flächenwidmungspläne Nr. IG
- F3 und Nr. IG - F4 sowie als teilweise Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 80/cf), gemäß
§ 36 Abs. 2 sowie § 111 Abs. 4
TROG 2011
GR Mag. Krackl: Während der gesetzlichen
Frist ins keine Stellungnahmen eingeganGR-Sitzung 17.1.2013