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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_28_03_2019.pdf

- S.111

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Die Kontrollabteilung empfahl, diesen Sachverhalt zu überprüfen und die bestehenden Aktenvermerke in diesem Punkt allenfalls zu korrigieren. Die zuständige Fachdienststelle sagte im seinerzeitigen Anhörungsverfahren zu, eine Korrektur auf den
GR-Beschluss vom 13.07.2017 vorzunehmen.
Zur Follow up – Einschau 2018 wurden der Kontrollabteilung die in diesem Punkt
angepassten Aktenvermerke vorgelegt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

119

Bezüglich der (Direktkredit-)Tranche 2 (Laufzeit bis 16.05.2022) merkte die Kontrollabteilung an, dass in dem diesem Direktkredit zugrunde liegenden Aktenvermerk als Laufzeit – wohl irrtümlich – der 17.05.2021 angeführt war. Diese aus Sicht
der Kontrollabteilung nicht zutreffende verkürzte Laufzeit stammte wohl aus der Formularvorlage bezüglich der Tranche 1 – denn diese weist eine Laufzeit bis
17.05.2021 auf.
Von der Kontrollabteilung wurde empfohlen, diesen Sachverhalt zu überprüfen und
den bestehenden Aktenvermerk bezüglich des Direktkredites Tranche 2 in diesem
Punkt allenfalls zu korrigieren. Im damaligen Anhörungsverfahren sagte die Fachdienststelle zu, die Korrektur zu veranlassen.
Zur Follow up – Einschau 2018 wurde der Kontrollabteilung der in diesem Punkt
angepasste Aktenvermerk übermittelt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

120

Die Berechnung der in den Aktenvermerken angegebenen Zinsen war für die Kontrollabteilung vollständig nachvollziehbar.
Zur Bezahlung dieser Zinsen ist in den Aktenvermerken festgehalten, dass diese in
Form von Erhöhungen zu den jährlichen Zuschüssen an den Gestellungsbetrieb erfolgen. Diesbezügliche Nachtragskreditansuchen sind zeitgerecht zu stellen.
Von der Kontrollabteilung wurde darauf hingewiesen, dass bis zum Zeitpunkt des
Abschlusses ihrer damaligen Prüfungshandlungen Ende Juni 2018 keine dahingehenden Zahlungen von der Stadt Innsbruck an den Gestellungsbetrieb festzustellen
waren. Nach Einschätzung der Kontrollabteilung – zumindest ist dies im Zuge
der getroffenen Formulierungen in den maßgeblichen Aktenvermerken so festgehalten – ist vorgesehen, dass die Zinsen zu den jeweiligen Zinsterminen auch zu
bezahlen sind.
Von der Kontrollabteilung wurde auf die im Rahmen von (internen) Aktenvermerken
getroffenen Verrechnungsregelungen hingewiesen und empfohlen, bezüglich der
Zinszahlungen eine Klärung vorzunehmen. Nach Meinung der Kontrollabteilung wären im Mai 2018 (bzw. im Juli 2018) entsprechende Zinszahlungen (betitelt als Abgangsdeckung) an den GESB zu überweisen gewesen. Von der MA IV wurde im

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Zl. KA-00193/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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