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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_28_03_2019.pdf

- S.77

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Die Kontrollabteilung verwies in diesem Kontext auf die seinerzeitige (Referats-)
Vorlage betreffend Gemeindeabdeckungsbeitrag Musikschule (V-KU 03813/2014)
bzw. auf den einstimmigen Beschluss des Stadtsenats vom 23.04.2014, dass keine
explizite schriftliche Ausnahmeregelung in Bezug auf die Einhebung eines allfälligen
Gemeindeabdeckungsbeitrages determiniert wurde. Keinen Gemeindeabdeckungsbeitrag zu bezahlen haben ausschließlich jene sprengelfremden Musikschüler, die
bereits vor Inkrafttreten dieses Beschlusses an der Musikschule der Stadt Innsbruck
eingeschrieben waren und künftig kein weiteres, neues Musikinstrument erlernen
werden. Außerdem wurde um eine restriktive Vorgehensweise in Bezug auf Vorschreibung dieses Gemeindeabdeckungsbeitrages ersucht.
Im Hinblick auf die derzeit praktizierende Handhabung der Musikschule der Stadt
Innsbruck, teilweise bestimmte Personengruppen von der Vorschreibung eines Gemeindeabdeckungsbeitrages zu befreien, regte die Kontrollabteilung zukünftig an,
inhaltlich zweckmäßige Begünstigungstatbestände taxativ festzuschreiben und dem
Stadtsenat vorzulegen.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, die
Empfehlung der Kontrollabteilung aufzunehmen und inhaltlich zweckmäßige Begünstigungstatbestände vom Stadtsenat beschließen zu lassen.
Im Rahmen der aktuellen Follow up – Einschau 2018 übermittelte die Musikschule
der Stadt Innsbruck der Kontrollabteilung ein neues, überarbeitetes Berechnungsschema für die Vorschreibung eines Gemeindeabdeckungsbeitrages sowie die Benennung vereinzelter anzuwendender Befreiungstatbestände. Der Stadtsenat
fasste diesbezüglich einen einstimmigen Beschluss in seiner Sitzung vom
19.12.2018.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

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Die Musikschule der Stadt Innsbruck hat im Beobachtungszeitraum 2014 bis 2018
nur zweimal eine umfassende Ermittlung des Gemeindeabdeckungsbeitrages für
sprengelfremde (auswärtige) Schüler durchgeführt.
Die Kontrollabteilung nahm dies zum Anlass und errechnete für alle Schuljahre 2014
bis 2018 einen Gemeindeabdeckungsbeitrag einerseits auf Berechnungsgrundlage
des seinerzeitigen StS-Beschlusses und andererseits in Anlehnung des vom Referat Städtische Musikschule dargelegten „Prinzip der Landesmusikschulen“.
Eine Gegenüberstellung der beiden oben beschriebenen und veranschaulichten Berechnungsgrundlagen bezüglich Ermittlung eines Gemeindeabdeckungsbeitrages
für sprengelfremde Schüler der Vergleichsjahre 2014 bis 2018 zeigte offenkundige
Unterschiede in der Höhe des in Rede stehenden Entgeltes.

So errechnete sich für die Kontrollabteilung retrospektiv ein halbjährlicher Gemeindeabdeckungsbeitrag in Anlehnung des StS-Beschlusses vom 23.04.2014 zwischen rd. € 234,00 (2014) und € 260,00 (2018). Im Vergleich dazu ermittelte die
Kontrollabteilung im Nachhinein auf Basis der durch die Fachdienststelle im Jahr
2017 abgeänderten Kalkulationsschablone für den betreffenden Beobachtungszeitraum durchwegs einen höheren Gemeindeabdeckungsbeitrag. Die Entwicklung dieses Beitrages verlief nicht linear, sondern variierte pro Verrechnungsjahr und betrug
zwischen € 261,00 und € 285,00 pro Semester und auswärtigem Musikschüler.
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Zl. KA-00193/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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