Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2018

/ Ausgabe: 07-Protokoll_12.07.2018_gsw.pdf

- S.105

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- 426 -

ter anderem Ausweisung und Abschiebung
in Gesetzgebung und Vollziehung eine Angelegenheit des Bundes. Der Bürgermeister
von Innsbruck hat daher (ebenso wenig wie
der Stadtsenat oder der Gemeinderat) keine
Rechtsgrundlage, auf der er sich "gegen
Abschiebungen engagieren" kann bzw. darf.
Jegliche Einmischung in solche Angelegenheiten wäre vielmehr rechtswidrig und, je
nach konkreter Tathandlung, sogar z. B.
nach § 120 Abs. 3 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz verwaltungsrechtlich bzw. nach § 269
oder § 300 Strafgesetzbuch (StGB) gerichtlich strafbar.
Kein Zweifel kann jedoch daran bestehen,
dass das gegenständliche Plakat die auf
geltendem Bundesrecht erfolgende, rechtmäßige Vollzugspraxis des Abschiebewesens dahingehend unterminiert, dass - je
nach Lesart - Dritte aufgefordert werden
sollen, (rechtswidrige) Handlungen gegen
genannte Vollzugspraxis zu setzen
und/oder dargestellt werden soll, dass diese
Handlungen seitens der politischen Führung
der Stadt gesetzt bzw. initiiert werden.
In diesem Zusammenhang wird Herr Bürgermeister ersucht, folgende Fragen zu
beantworten.
1.: Wer hat die Aufhängung des gegenständlichen Plakats veranlasst?
2.: In welchem Zeitraum wurde/wird das
gegenständliche Plakat ausgehängt?
3.: Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte
die Anbringung bzw. die Veranlassung
zur Anbringung des gegenständlichen
Plakats?
4.: Welche genauen Zielsetzungen und
Maßnahmen sind im Rahmen des auf
dem Plakat textierten Wortlauts "Engagiert gegen Abschiebungen nach Afghanistan" geplant bzw. umfasst?
5.: Wie beurteilen Sie den Wortlaut des
Plakats im Hinblick auf die Kompetenzordnung des BundesVerfassungsgesetzes (B-VG) und das
geltende österreichische Fremden- und
Strafrecht?
6.: Wie beurteilen Sie die Auswirkungen
des Aushangs eines Plakats, das die
geltende Rechtsordnung bzw. die Vollzugspraxis von Behörden des Bundes
aushöhlt, auf die Bevölkerung?
GR-Sitzung 12.07.2018

Dengg, Federspiel, Kurz und Lassenberger,
alle eigenhändig
49.2

GfGR/64/2018
Ehemaliges Café-Restaurant "Pavillon", zukünftige Nutzung (FPÖ)

Bgm. Willi verliest die dringende Anfrage
der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ):
Die Stadt Innsbruck ist Eigentümerin des
nordwestlich am Vorplatz des Großen Hauses des Tiroler Landestheaters gelegenen,
2005 errichteten sogenannten "Pavillon"
(Rennweg 4). Die Gesamtnutzfläche (Untergeschoss bis Obergeschoss) beträgt ca.
240 m2, dazu stehen - bei Abschluss einer
Gastgartenvereinbarung mit der Stadt Innsbruck - ca. 125 m2 Freiflächen zur Verfügung. Bereits 2015 gab es zwischen Stadtsenat und der damaligen Pächterin des
Gastronomiebereichs, der West Gastro GmbH, einen Konflikt hinsichtlich der
öffentlich zugänglichen Toiletten und wegen
gegenseitiger Vorwürfe, Vertragsvereinbarungen nicht eingehalten zu haben. Eine
Kündigung des Pachtverhältnisses durch
den Stadtsenat stand im Raum.
Anfang 2018 wurde das Pachtverhältnis
schließlich tatsächlich aufgelöst. Derzeit
steht das Gebäude weitgehend (bis auf die
Trafik) leer, die Räumlichkeiten des vormaligen Gastronomiebetriebs sind teils entkernt worden und sanierungsbedürftig. Die
Innsbrucker Immobilien GesmbH & Co KG
(IIG) hat mittlerweile eine öffentliche Ausschreibung für eine Neuvermietung gemacht, hinsichtlich Konzept und Vertragskonditionen liegen der Öffentlichkeit allerdings bis dato keine näheren Informationen
vor. Bekannt ist lediglich, dass Betriebsund Heizkosten von netto ca. € 750,-- verrechnet werden, das Vertragsverhältnis befristet geschlossen werden und die Übergabe "als Edelrohbau (Innenbereich), wie es
liegt und steht" erfolgen soll.
Hinsichtlich der Nutzung wurde nur vage
ausgeführt wie folgt: "Das Mietobjekt soll
2018 einer hochwertigen sowie ganzjährigen Nutzung als Gastronomie- bzw. Geschäftsfläche zugeführt werden. Die konkrete Verwendung bzw. Nutzung hat jedenfalls
unter Bedacht auf die kulturell hochwertige
und zentrale Lage sowie die Einbettung
zwischen Altstadt, Hofburg, Landestheater,