Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 07-Protokoll_12.07.2018_gsw.pdf
- S.199
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2016 wurden die städtischen Mitarbeiter davon in Kenntnis gesetzt,
dass aufgrund mehrerer Urteile und Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) eine Änderung in der Berechnung des
Vorrückungsstichtages eingetreten ist. Auf das Wesentliche gekürzt
wurde festgestellt, dass sowohl Schulzeiten als auch (gleichermaßen)
Zeiten der Berufserfahrung vor Vollendung des 18. Lebensjahres bei
der Berechnung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt werden
müssen.
Im genannten Schriftstück wurde darauf hingewiesen, dass eine Neuberechnung des Vorrückungsstichtages bei Beamten bzw. Vertragsbediensteten davon abhängt, wann der Dienstnehmer befördert wurde,
weil sich durch die erstmalige Beförderung die besoldungsrechtliche
Stellung des Beamten bzw. Vertragsbediensteten nicht mehr vom Vorrückungsstichtag ableitet.
Aufgrund des neu berechneten Vorrückungsstichtages hat die Stadt
Innsbruck den betroffenen Dienstnehmern das gebührende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen ab dem 11. November
2014 neu zu berechnen und nachzuzahlen.
Neuberechnung
Vorrückungsstichtag
Sonderfall –
Empfehlung
Da mit 01. Mai 2012 der seinerzeitige Vorstand des Amtes für Landund Forstwirtschaft in den Ruhestand übertrat, wurde eine Nachbesetzung dieser Stelle notwendig und öffentlich ausgeschrieben. Der bevorzugte Bewerber stand zum Zeitpunkt des Auswahlverfahrens in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol.
In seiner Sitzung vom 18. Jänner 2012 beschloss der Stadtsenat sodann den vorgeschlagenen Kandidaten zum dienstrechtlich nächstmöglichen Zeitpunkt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur
Stadtgemeinde Innsbruck zu übernehmen und mit Wirkung vom
01. Mai 2012 auf die Dauer von fünf Jahren, somit bis zum 30. April
2017 zum Vorstand des Amtes für Land- und Forstwirtschaft zu bestellen.
Aus dem vorliegenden Datenmaterial konnte sich die Kontrollabteilung
davon überzeugen, dass neben dem Vorrückungsstichtag auch die
Dienstklasse sowie die Gehaltsstufe in der Verwendungsgruppe A von
der Stadt Innsbruck übernommen wurden bzw. mit den Daten des Landes Tirols übereinstimmten.
Aus Sicht der Kontrollabteilung wurden damit sämtliche Dienstzeiten
sowie Beförderungen des Bediensteten (beim Land Tirol) vom nunmehrigen Dienstgeber Stadt Innsbruck übernommen, zumal laut den
städtischen Beförderungsrichtlinien die „übernommene“ Dienstklasse
einer Funktion in der Abteilungsleitung (bzw. Stellvertretung) erreicht
werden kann.
Im Zuge der Neuberechnungen des Vorrückungsstichtages der städtischen Belegschaft wurde auch beim nunmehrigen städtischen Beamten eine Evaluierung angestellt. Mittels Bescheid vom 19. Juni 2017
wurde der Vorrückungsstichtag – welcher ursprünglich vom Land Tirol
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Zl. KA-12251/2017
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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