Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 08-Protokoll-Sonder-17.09.2018.pdf
- S.12
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ihren Grundstücken - die mehr als 2.500 m2
groß sind - hocken und darauf hocken bleiben!
Wenn das Thema dann doch etwas breiter
behandelt wird - das hat GR Kurz gerade offenbart -, dann packt man wieder den Zuzug
und die AusländerInnen aus, denn da hat
man dann schon vom Thema und der eigentlichen Fehlpositionierung abgelenkt.
Herr Bürgermeister und die Innsbrucker
Grünen (GRÜNE) haben das Thema jetzt
für sich entdeckt. Ich bin froh, dass sie da
unsere Positionen übernommen haben. Wir
hoffen, dass Herr Bürgermeister, als Ressortzuständiger, auch bei anderen Themen
weiter tatkräftig Schwerpunkte setzt.
Es ist festzuhalten, wir werden uns für alle
Möglichkeiten, die gegen Spekulation und
für die Sicherstellung von leistbarem Wohnen sind, einsetzen. Es braucht natürlich
auch zahlreiche weitere Maßnahmen! Die
werden aber immer erst dann gebracht,
wenn man gegen eine andere ist ...
Ja, wir brauchen ein praktikables Modell im
Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau
und Projekte, damit wir bei Umwidmung und
Erhöhung der Dichte einen fairen Beitrag
von den EigentümerInnen der Grundstücke
einfordern können!
Ja, wir müssen gegen privaten und öffentlichen Leerstand auch bei der Innsbrucker
Immobilien GesmbH & Co KG (IIG) und öffentlichen WohnbauträgerInnen vorgehen!
Ja, wir müssen die Projekte, die schon in
Planung sind - Stichwort Campagne-Areal
und andere - und neue, die zukünftig anstehen, angehen!
Aber: Ja, wir brauchen auch Vorbehaltsflächen - also die Anwendung eines Landesgesetzes -, um qualitätsvollen geförderten
Wohnbau zu sichern und um mittel- und
langfristig etwas klarzustellen.
Deshalb sind wir für diesen Antrag, als fairen Beitrag zu leistbarem Wohnen und ich
hoffe, dass sich die einzelnen GemeinderätInnen vielleicht das heute nochmals überlegen.
GR Mag. Anzengruber, Bsc: Wir sprechen
heute über Vorbehaltsflächen für geförderten Wohnbau. Das ist ein Instrument aus
dem TROG 2016, § 31 Abs. 2 und 3. Diese
werde ich Euch nun kurz erläutern müssen,
Sonder-GR-Sitzung 17.09.2018
denn wir sind schon lange nicht mehr bei
der Sache, sondern nur beim Populismus.
(2) Als Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in
Betracht kommen (Abs. 1 lit. d), sind
soweit wie möglich Grundflächen
Grundflächen, merkt Euch das gut!
heranzuziehen, die im Eigentum der
Gemeinde, des Tiroler Bodenfonds (§
98) und von BauträgerInnen stehen,
die geförderte Wohnbauten errichten.
(3) Sofern Grundflächen im Sinn des Abs.
2 nicht oder nicht in ausreichendem
Ausmaß zur Verfügung stehen, sind
unbebaute Grundflächen,
Unbebaute Grundflächen, das merkt Euch
bitte auch!
die im Eigentum anderer Personen oder Rechtsträger stehen, heranzuziehen. Bei der Auswahl dieser Grundflächen ist auf den Grad ihrer Eignung für
den geförderten Wohnbau, insbesondere im Hinblick auf die Lage, die Möglichkeiten einer verdichteten Bebauung
und die erschließungsmäßigen Voraussetzungen Bedacht zu nehmen.
Und erst jetzt im dritten Satz sprechen wir
von Grundflächen im Bauland:
Bei Grundflächen im Bauland ist überdies der Zeitraum seit dem Inkrafttreten
der Widmung als Bauland zu berücksichtigen. Vorrangig sind solche Grundflächen heranzuziehen, deren erstmalige Widmung als Bauland mindestens
15 Jahre zurückliegt.
Grundflächen im Bauland dürfen weiters nur im Ausmaß von höchstens 50
v. H. der im Eigentum ein und derselben Person oder ein und desselben
Rechtsträgers stehenden Grundflächen
im Sinn des Abs. 1 lit. d herangezogen
werden, wobei Grundflächen im Ausmaß von mindestens 1.500 m² unberührt bleiben müssen. Grundflächen im
Bauland, die im Eigentum ein und derselben Person oder ein und desselben
Rechtsträgers stehen und deren Ausmaß insgesamt 2.000 m² nicht übersteigt, dürfen nicht herangezogen werden.