Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 09-Protokoll-10-10-2019_klein.pdf
- S.240
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versehen. Eine "sonstige" Weiternutzung erfolgte nicht. Es wurden auch
keine "weiteren" Einnahmen lukriert.
Das bloße "Stehenlassen" der Wahlplakatständer ist baurechtlich nicht relevant.
Die gewählte Vorgangsweise erfolgte, um den Arbeitsaufwand der IIG und sohin letztendlich auch die Kosten der beteiligten politischen Parteien zu minimieren und wurde auch bei der Wahl zum Tiroler Landtag 2018 bzw. bei der
Gemeinderatswahl 2018 so praktiziert.
Frage 2:
Wie werden Plakatständer der Stadt Innsbruck im öffentlichen Raum abseits der
Sonderregelungen bei Wahlen behandelt? Wie erfolgt die Genehmigung und welche Gebühren fallen an?
Antwort:
Für die mobilen Dreiecksteher und mobilen 16/1-Steher auf Stadtgrund werden Nutzungsvereinbarungen geschlossen, wobei pro Ansuchen maximal
20 Dreiecksteher bzw. maximal 5 16/1-Steher für die Dauer von maximal
4 Wochen bewilligt werden. Der derzeit gültige und vom Stadtsenat beschlossene Entgeltkatalog sieht pro Dreiecksteher ein Entgelt von netto
€ 13,-- und pro 16/1-Steher ein Entgelt von netto € 52,-- vor. Weiters wird pro
Nutzungsvereinbarung eine Verwaltungsaufwandpauschale von netto
€ 206,-- vorgeschrieben.
Frage 3:
Wurden der Stadt Innsbruck die weiterhin große Teile des öffentlichen Raums einnehmenden Plakatständer von BewohnerInnen angezeigt bzw. wie wurden solche
Beschwerden behandelt?
Antwort:
Insgesamt handelt es sich um 15 Standorte im gesamten Stadtgebiet, die für
die Aufstellung von "städtischen" Wahlplakatständern in Anspruch genommen werden. Weshalb diese "große Teile" des öffentlichen Raums einnehmen
sollen, kann von amtlicher Seite aus nicht nachvollzogen werden. Anzeigen
bzw. Beschwerden wurden bislang nicht vorgebracht.
Angefallener zeitlicher Arbeitsaufwand für die Erstellung der Beantwortung
Freundliche Grüße
Mag.a Susanne Plankensteiner
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