Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2010

/ Ausgabe: 11-Oktober.pdf

- S.88

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- 592 -

den von der Stadt Innsbruck beschäftigt? Bitte um eine quantitative Übersicht über die verschiedenen Beschäftigungsverhältnisse.
4.

Wie viele einzelne Gruppen gibt es
jeweils in den Kindergärten der Stadt
Innsbruck) Bitte um eine quantitative
Übersicht über die Gruppen.

Eberl, Praxmarer, Weiler, Dr.in PokornyReitter, Grünbacher, Marinell, Dipl.-HTLIng. Peer und Pechlaner, alle e. h.
61.

Einbringung von Anträgen

61.1

I-OEF 159/2010
Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck, ungebührlicherweise störender Lärm
durch Gartenarbeit, Interpretation bzw. Neufassung (GR
Mag. Fritz)

GR Mag. Fritz: Ich stelle gemeinsam mit
StRin Mag.a Schwarzl folgenden Antrag:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Mit dem Ziel der Gleichbehandlung und
Unterbindung jeglicher Lärmbelästigung
durch Gartenarbeiten, gleich ob privater
oder gewerblicher Art, während bestimmter Ruhezeiten wird die Mag.-Abt. I,
Präsidialangelegenheiten, aufgefordert
-

nochmals zu prüfen, ob die bestehende Verordnung vom 20.12.1976
nicht doch auch auf gewerbliche Tätigkeiten anwendbar ist,

-

bzw. eine neue (ortspolizeiliche)
Lärmschutzverordnung auf der
Grundlage der direkten Verordnungsermächtigung des Artikel 118 Abs. 6
Bundesverfassung zu entwerfen.

Ein Bericht darüber bzw. ein Entwurf einer
neuen ortspolizeilichen Verordnung ist
über den Rechts-, Ordnungs- und
Unvereinbarkeitsausschuss dem Gemeinderat spätestens bis zum Beginn der
Gartensaison 2011 vorzulegen.
Mag.a Schwarzl und Mag. Fritz, beide e. h.
Wir haben im Sommer bereits eine
dringende Anfrage gestellt, die zum
GR-Sitzung 14.10.2010

Ergebnis geführt hat, dass damals die
Mag.-Abt. I, Präsidialangelegenheiten,
offenbar der Meinung war, dass das leider
so ist. Man kann hier nichts machen, denn
das ist nur für Private und nicht für
Gewerbliche gültig.
Das führt in den Augen der Bürgerinnen
und Bürger, auch wenn das rechtlich
konform sein möge, zur folgenden
absurden Situation: Frau Müller darf z. B.
in einem städtischen Innenhof, wo es
mehrere Grundstückseigentümerinnen
und Grundstückseigentümer gibt, auf
ihrem privaten Rasenstück zwischen
13.00 Uhr und 15.00 Uhr nicht mähen und
im Nachbargarten im gleichen Innenhof
kann ein gewerblicher Hausmeisterdienst
im Auftrag eines Bauträgers schon Lärm
verursachen. Das ist in den Augen der
Bürgerinnen und Bürger völlig bescheuert.
Jetzt haben wir dazu in dem Antrag
Folgendes ausgeführt: Wir glauben, eine
gesetzeskonforme Möglichkeit gefunden
zu haben, wie man das Abstellen kann.
Wir glauben, dass es eine rechtskonforme
Möglichkeit gibt, den privaten und den
gewerblichen ungebührlicherweise
störenden Lärm in einer ortspolizeilichen
Verordnung des Gemeinderates, gestützt
auf die Bundesverfassung, gleich behandeln und gleich untersagen zu können.
Darüber möchten wir dann in zwei
Monaten diskutieren.
Ich werde mir jetzt erlauben, allen Klubs
diesen Antrag in Kopie zu geben. Wir
haben die Sache des Langen und Breiten
rechtlich ausgeführt und ersuchen um
wohlwollende Überlegung in allen Klubs.
Wir sollten eigentlich privaten und
gewerblichen Lärm, so gut es geht, gleich
behandeln. Wir sollten uns diesbezüglich
einig sein und vielleicht finden wir auch
gemeinsam einen rechtskonformen Weg,
wie wir das durchsetzen können.