Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2005

/ Ausgabe: 2005_03-Maerz.pdf

- S.78

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Deshalb stimmen wir auch dem Kauf der Grundstücke im Sinne eines besseren Projektes mit der Direttissima auf die Seegrube zu.
GR Schuster: Es geht grundsätzlich nur um den Kauf dieses
Grundstückes, dem wir zustimmen. Eines muss schon gesagt werden, dass
der Verkehrswert niemals der Verkaufswert ist. Wenn sich jemand hin und
wieder mit Realitätengeschäften beschäftigt, der weiß, dass der Verkehrswert immer das ist, was man schätzt, aber der echte Verkaufserlös ist immer ein für beide erträglicher Erlös. Das betrifft beide Teile.
Es kommt noch etwas dazu und das kommt mir hier im Gemeinderat heute so vor, denn ein gutes Geschäft ist dann gegeben, wenn
alle unzufrieden oder alle zufrieden sind. Mehr muss ich dazu nicht sagen.
GR Mag. Fritz: Ich habe nicht die Absicht, auch wenn manche
das vielleicht wollen, die Grundsatzdebatte hinsichtlich der Nordkettenbahn neu zu führen, denn diese haben wir im Dezember 2004 ausführlich
geführt. Die Argumente werden nicht besser, wenn wir sie uns hier im Gemeinderat noch drei Mal gegenseitig erzählen. Alle müssen zu ihrer Verantwortung stehen, jene die dafür gestimmt haben genauso wie jene, die
dagegen gestimmt haben. Das ist es und damit müssen wir leben und daher
müssen wir uns nicht gegenseitig damit nerven.
Ich habe mich nur aus einem Grund noch einmal zu Wort gemeldet, um, wenn es erlaubt ist, StR Dr. Pokorny-Reitter in einem Punkt
ihrer Aussagen zu korrigieren. Natürlich leben wir in einer kapitalistischen
Marktwirtschaft, diesbezüglich sind wir 100 % einer Meinung. Nur, es
stimmt nicht, dass in der kapitalistischen Marktwirtschaft das Eigentum uneingeschränkt geschützt wäre. Das steht schon anders im Staatsgrundgesetz
von 1867. Dass das Eigentum den allerhöchsten Schutz genießt, so ungefähr war das Zitat von StR Dr. Pokorny-Reitter. Ich lese jetzt im ersten Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Artikel 1, Schutz des Eigentums: Die vorstehenden Bestimmungen - das ist der grundsätzliche Schutz des Eigentums - beeinträchtigen in
keiner Weise jedoch das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse für erforderlich hält.

GR-Sitzung 31.3.2005