Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2006
/ Ausgabe: 2006_03-Maerz.pdf
- S.123
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Bestellung des
Geschäftsführers
Die (organschaftliche) Bestellung des Geschäftsführers für die Zeit vom
1.1.2003 bis 31.12.2007 erfolgte mit Beschluss der Generalversammlung vom 23.12.2002 nach Durchführung eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens. Zu dem in dieser Sitzung auch unterfertigten Dienstvertrag vermisste die Kontrollabteilung die laut Satzung erforderlich
gewesene Beschlussfassung des Aufsichtsrates. Aufgefallen ist weiters,
dass der vorangegangene Ausschreibungsvorgang offenbar nicht auf
die Bestimmungen des hier maßgeblichen Stellenbesetzungsgesetzes
BGBl. 26/1998 Bedacht genommen hatte. Die Kontrollabteilung empfahl, die Ausschreibungs- und Kompetenzregeln zur Bestellung von
Geschäftsführern hinkünftig in vollem Umfange zu beachten. Die ISD
verwies im Anhörungsverfahren auf teilweise unverständliche Formulierungen im Gesellschaftsvertrag, weshalb sich die Zusammenführung
von Gesellschafterbeschluss und Fertigung des Dienstvertrages als
mögliche Variante angeboten habe.
Zusammensetzung
und Tätigkeit des
Aufsichtsrates
Die 6 von der Stadt nominierten Aufsichtsräte setzen sich aus
4 politischen Mandataren, einem Beamten des Magistrates (Stellvertretender Abteilungsleiter der MA IV) und dem Präsidenten der Ärztekammer Tirol zusammen. Entsprechend der Satzung wurden in jedem
Quartal Sitzungen einberufen. Die darüber verfassten Protokolle sind
ausführlich und übersichtlich. Erinnert wurde auch daran, dass bei mehr
als 5 Mitgliedern im Aufsichtsrat zwingend ein eigener Bilanzausschuss
(ab 2006 Prüfungsausschuss genannt) zur Prüfung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung und Prüfung des Lageberichtes zu bilden gewesen wäre.
Zustimmungspflichtige
Kompetenzen des
Geschäftsführers
Die in der Satzung festgelegten 15 Kompetenzen des Aufsichtsrates
(zustimmungspflichtige Geschäfte des Geschäftsführers) wurden durch
zwei Geschäftsordnungen, nämlich für den Aufsichtsrat und den
Geschäftsführer, noch erweitert. In den Sitzungsprotokollen ist
aufgefallen, dass zu einer Reihe vorstehender Kompetenzen (in den
knapp 3 Jahren seit Gründung der Gesellschaft) keine oder nur ganz
selten Beschlüsse gefasst wurden. Der Geschäftsführer wies darauf hin,
dass ihm die in der Satzung verwendeten Formulierungen einen
erheblichen Auslegungsspielraum erlauben und die Grenze der Genehmigungspflicht hier nicht leicht auszumachen sei. Eingeräumt wurde,
dass es in Einzelfällen (insbesondere bei Bestandverträgen und Rechtsstreitigkeiten) dadurch auch zu Säumnissen gekommen sein könnte.
Eine klarere Terminologie in der Satzung bzw. deren Auslegung durch
den Aufsichtsrat wurde seitens des Geschäftsführers erwünscht. Die
Kontrollabteilung empfahl, die in der Satzung bzw. den Geschäftsordnungen verankerten Kompetenzen im Lichte der Erfahrungen der
bisherigen Geschäftsjahre zu überprüfen und zweckmäßige
Anpassungen zu veranlassen. Zur Wahrung der erforderlichen
Transparenz (hinterlegte Satzung im Firmenbuch) sollte die Regelung
solcher Kompetenzen der Satzung allein vorbehalten sein.
Zl. KA-16/2005
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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