Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2006
/ Ausgabe: 2006_03-Maerz.pdf
- S.137
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berücksichtigt worden ist, war somit die „Nicht gebundene Kapitalrücklage“ in beiden Jahren zu hoch dotiert.
Gesetzliche Rücklage
Unter die gesetzliche Rücklage fällt gem. § 130 AktG jener Teil der
Gewinnrücklagen, der von großen Gesellschaften mbH aufgrund gesetzlicher Vorschriften gebildet werden muss. Die ISD ist der gesetzlichen
Verpflichtung gem. § 130 AktG in Verbindung mit § 23 GmbHG erst im
Wirtschaftsjahr 2004 nachgekommen und hat die vorgeschriebene
Gewinnrücklage sogleich in voller Höhe (€ 3.500,00) gebildet.
Freie Rücklage
Die Bildung der anderen (freien) Rücklagen liegt im Ermessen der
Generalversammlung der GmbH. Zum 31.12.2004 hat die ISD unter
diesem Titel Rücklagen in Höhe von € 343.693,28 ausgewiesen. Zum
1.1.2004 waren noch freie Gewinnrücklagen von € 617.360,24 bilanziert. Die Zuführungen zur steuerfreien Rücklage betrafen vor allem
Rücklagen
für
nicht
getätigte
Ersatzbeschaffungen
mit
€ 33.174,00 sowie für Anschaffungen im EDV-Bereich mit € 190.641,39.
Demgegenüber standen Auflösungen betreffend Rücklagenanteile für
EDV in Höhe von € 258.364,72 und Ersatzbeschaffungen im Jahr 2004
von € 239.117,63.
Investitionszuschüsse
Diese nicht rückzahlbaren Zuschüsse und aus umsatzsteuerrechtlicher
Sicht terminologisierten echten Zuschüsse, welche u.a. zur Anschaffung
von Wirtschaftsgütern oder zur Deckung von Unkosten gewährt
wurden, setzten sich aus mehreren Positionen (BW Hötting, WH Innere
Stadt, Essen auf Räder, BW Wilten, BW am Inn, Innenausstattung Herberge, Laubengang/WH Wilten, Cook & Chill/WH Reichenau) zusammen
und
wurden
zum
31.12.2004
mit
einem
Betrag
von
€ 1.352.814,82 ausgewiesen.
Verbuchung
Investitionszuschüsse
Die Zuschüsse sind passivseitig in einem Posten „Investitionszuschüsse“
erfolgsneutral eingestellt und über die Nutzungsdauer jenes Anlagegegenstandes, für den er gewährt wurde, verteilt verrechnet worden. Die
Auflösung der Investitionszuschüsse wurde in der Gewinn- und Verlustrechnung in einem gesonderten Posten (übrige betriebliche Erträge) als
offener Korrekturposten zu den Abschreibungen ausgewiesen.
Auflösung Investitionszuschuss Wohnheim
Innere Stadt
Im Zusammenhang mit der Einrichtung für das Wohnheim Innere Stadt
wurde vom ISF mit Schreiben vom 6.8.2001 um Kostenersatz in Höhe
von € 216.524,32 für die Sanierung des Wohn- und Pflegeheimbetriebes angesucht. Hierbei handelte es sich lt. den vorgelegten Abrechnungsunterlagen aber nur um eine vorläufige Kostenaufstellung. Eine
Endabrechnung über die Gesamtkosten dieses Bauvorhabens war im
Akt nicht enthalten. Ein Zahlungseingang in Höhe des angesuchten
Kostenersatzes (€ 216.524,32) wurde mit Kontoauszug vom 20.11.2001
bestätigt. Die Kontrollabteilung stellte hierzu fest, dass im Jahr 2001
anstelle des zugeflossenen Investitionszuschusses von € 216.524,32
der Betrag der Gesamtaufwendungen von € 278.318,41 unter den Investitionszuschüssen verbucht worden ist. Außerdem ist die jährliche
Auflösung vom letztgenannten Betrag, somit von der Gesamtsumme
Zl. KA-16/2005
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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