Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2008
/ Ausgabe: 2008_02-Feber.pdf
- S.89
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Fassung, mit den gesetzlichen Normalhöchstsätzen, soweit im Folgenden nichts
anderes bestimmt ist.
In Absatz III Punkt 3 lit. i):
Bei Veranstaltungen gemäß lit. b) und
lit. d) mit mehr als 4.000 zahlenden
Veranstaltungsteilnehmern (Großveranstaltung), wird die vorgeschriebene
Vergnügungssteuer ab dem 4.001. Veranstaltungsteilnehmer zur Gänze im
Subventionswege refundiert.
In Absatz III Punkt 4:
Die Hundesteuer aufgrund des § 15 Abs. 3
Ziff. 2 Finanzausgleichsgesetz 2008
(FAG), BGBl. Nr. 103/2007, in der
geltenden Fassung, der Hundesteuerordnung vom 21.6.2001, in der geltenden
Fassung, sowie des Tiroler Hundesteuergesetzes, LGBl. Nr. 3/1980, mit den vom
Gemeinderat am 20.12.2007 beschlossenen Sätzen.
GR Mag. Fritz: Ich möchte jetzt nicht auf
alle Aspekte eingehen, denn dieses
Thema könnte man in Bezug auf Sinnhaftigkeit, Gerechtigkeit usw. lange diskutieren. Ich will nur auf einen Punkt eingehen,
und zwar ist das die Frage der Rechtmäßigkeit: Diese ständige Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofes (EuGH),
dass der Verzicht auf Steuerleistungen der
Selektive einer staatlichen Beihilfe
gleichzuhalten ist.
Wenn wir also bestimmten Unternehmern,
einer bestimmten Branche, unter bestimmten Bedingungen, Steuern nachlassen, ist
das eine selektive Begünstigung. Bei
Großveranstaltungen reden wir nämlich
immer davon, dass es hier eine internationale Konkurrenz zwischen Innsbruck,
Bayern und Oberitalien, zum Beispiel an
Veranstaltungsorten, gibt, die durchaus
einen grenzüberschreitenden Aspekt hat
und in der Lage ist, potenziell den
innergemeinschaftlichen Handel an
Dienstleistungen in diesem Fall zu
beeinträchtigen und den Wettbewerb zu
verfälschen. Das ist eine staatliche
Beihilfe.
Jetzt kann man natürlich von der "deminimis-Regelung" sprechen, was stimmt,
aber diese setzt Folgendes voraus:
GR Hof hat schon angesprochen, dass
das von unserer Beamtenschaft nicht
ausreichend beantwortet wurde. Die "deGR-Sitzung 28.2.2008
minimis-Regelung" setzt nicht mehr als
€ 200.000,-- für ein spezifisches Unternehmen in einem Zeitraum von drei
Jahren voraus.
Eine Großveranstaltung wie das Konzert
mit Bon Jovi hat deutlich mehr als
4.000 Zuschauerinnen bzw. Zuschauer
und hier bleibt, wenn wir diese Regelung
anwenden, etliches an Beihilfe übrig.
Wenn ein solcher Unternehmer im
Zeitraum von drei Jahren mehr als eine
solche Veranstaltung durchführt, sind wir
schon gefährlich in der Nähe der "deminimis-Schwelle" von € 200.000,-- in drei
Jahren.
Andere Rechtfertigungen gibt es keine. Mit
dem Art. 87 Abs. 2 und 3 der Regionalförderung brauchen wir in Innsbruck gar nicht
zu argumentieren, da wir kein unterentwickeltes Gebiet sind. Es kann also nur um
die "de-minimis-Regelung" gehen.
Deshalb müsste man eine solche Regelung, die eigentlich eine Beihilfenregelung
ist, im Voraus der Kommission notifizieren
und prüfen lassen und dann drei Jahre
lang Buch führen, um zu beweisen, dass
kein einziges begünstigtes Unternehmen
über € 200.000,-- gekommen ist. Wenn wir
das nicht tun, ist es schlicht und ergreifend
rechtswidrig.
Deshalb bitte ich, diesen Punkt heute nicht
zu beschließen, sondern den Aspekt noch
prüfen zu lassen, darüber dem Gemeinderat zu berichten und dann zur Beschlussfassung zu schreiten.
GR Grünbacher: Lieber GR Mag. Fritz,
die Europäische Union (EU) hört nicht in
Tirol auf, denn wir stehen in einer internationalen Konkurrenz. Die Städte Linz, Graz
und Wien haben bei der Veranstaltung
Bon Jovi nicht nur verzichtet, sondern
Direktzahlungen geleistet.
Es kann wohl nicht wahr sein, dass wir
jetzt auf etwas verzichten, um den Markt
für uns zumindest annähernd gleich zu
machen wie es in anderen Städten bereits
seit Jahren der Fall ist. Das, lieber
Gerhard, kann ich mir überhaupt nicht
vorstellen.
Ich lasse es jetzt darauf ankommen, denn
das wäre in den Städten Linz, Graz und
Wien viel wilder, da diese Direktzahlungen